Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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I. u 2. 
a) Die näheren Bestimmungen über die Ausdehnung dieser Uebungen folgen nach. 
b) Die zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften sind derart zu beordern, daß sie vor Beginn des 
Regiments- Exerzirens, beziehungsweise vor dem Ausrücken aus den Garnisonorten noch eine sechs- 
tägige Detai dreischildung ehalien können. Eine Aurechnung dieser Mannschaften auf die durch 
die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. Januar d. Is. festgesehten Uebungsstärken finvet nicht statt. 
Wegen der Munition wird auf den Etat für die jährliche Uebungs-Munition — Berlin 
1876 — wegen der Scheibengelder auf die kriegsministerielle Verfügung vom 28. Jannar cr. — 
Nr. 662. 1. 77. A. 1. — A.-V.-Bl. Nr. 3) und wegen der Verpflegung dieser Mannschaften auf 
den Erlaß vom 18. September 1875 — Nr. 116. 9. M. O. D. 3. — Bezug genommen. 
P) Zur Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Gftiziere werden nach 
hähere anraun des Kriegs-Ministeriums Ordonnanz-Pferde Seitens des IV., X. und XV. Armee- 
orps gestellt werden. 
6 Der i- und Rückmarsch ver Ordonnanz-Pferde kann Überall da mittelst der Eisenbahn 
erfolgen, wo Mehrkosten nicht entstehen. 
  
  
Zu 3. 
Die im Passus 5 vorstehender Ordre bezeichneten Truppen-Abtheilungen der Kavallerie und Feld- 
Artillerie nehmen an den zehntägigen Divisions-Uebungen der anderen Waffen nicht Theil. Im Uebrigen 
bleiben die aus dem vorbezeichneten Passus sich ergebenden Aenderungen der Bestimmungen von feng . 
Abschnitt I. der Verordnungen vom 17. Juni 1870 dem Ermessen des General-Kommandos überlassen. 
u 3 und 5. 
Die nch den gegebenen Vorschriften Ia Zeit- Eintheilung für die Herbstübungen ist zum 
20. Mai, die Zusammenstellung der voraussichtlichen Mehrkosten zum 1. Juni d. Ic. einzureichen. Die Vor- 
lage der Letzteren ist von einer vorgängigen Genehmigung der Zeit-Eintheilung nicht abhängig zu machen. 
Zu 5. 
a) Die näheren Bestimmungen Über den Zeitpunkt und das Uebungsterrain folgen nach. 
b) Für die ganze Stärke der an der Kavallerie-Divisions-Uebung theilnehmenden Truppen wird ein 
einmaliges Bivak gewährt. 
e) Die innerhalb der Brigade= und Divisions-Uebungen nothwendigen Ruhetage befineen sich in der 
kestgesetzten 13tägigen Uebungsdauer mit einbegriffen, wogegen die vor dem Anfange beziehungs- 
weise nach dem Ende der 1ige Uebung etwa erforderlichen Ruhetage außerdem angusetzen bleiben. 
Die Abgrenzung der Brigade= und Divistions-Uebungen bleibt dem Divisions-Führer, welchem 
die obere Leitung auch hinsichtlich der Brigade-Uebungen zusteht, Überlassen. 
d) Seitens des General-Kommandos des XI. Armee-Korps werden die im Anhang IV. Passus 1 der 
Verordnungen vom 17. Juni 1870 gedachten Eingaben bezüglich aller Theile der Kvaallerie Diviston 
—. jedoch getrennt von den auf die sonstigen Uebungen sich beziehenden Eingaben — vorgelegt. 
Fit Eintheilun und Kosten-Anschläge der Kavallerie-Division beginnen mit dem Abrücken zu den 
rigade- und Divisions-Uebungen und endigen mit dem Wiedereintreffen in den Garnison-Orten. 
Die im Passus 8 o. a. V. bezeichneten Berichte werden direkt Seitens des Dioistons-Far rers 
dem Kriegs-Ministerium vorgelegt. Abschriften hiervon Ubersendet derselbe an die General · Kom- 
mandos derjenigen Armee-Korps, welche Truppen zu der Kavallerie-Divisions-Uebung gestellt haben. 
e) Als Avjutant der kombinirten Kavallerie-Division wird der Adjutant der 25. Kavallerie-Brigade 
r Hessischen) bestimmt. 
Mit Führung, der beiden reitenden Batterien hat das General-Kommando des 11. Armee-Korps 
einen Stabsoffizier zu beauftragen. gus 
u 6. 
Es werden bewilligt: 
dem Garde -Korps sowie der Inspeltion der Däger und Schuͤtzen je 16,800 M, 
dem I., II., III., V., VI., VII. und IX. Armee-Korps je 15,000 ., 
dem IV., VIII., X., XI, XIV. und XV. Armee-Korps je 16,200 M. 
Die in der diesseitigen Verfügung vom 29. Januar 1876 — Nr. 139/1. 76. A. 1. (A.-V.-Bl. Rr. 5) 
umter I. zu 5 getroffenenen Festsetzungen finden auf die gedachten Uebungen gleiche Anwendung. 
alls die General-Kommanvos solche Gefechts= 2c. Uebungen zurchei der Uebungen des Beurlaubten- 
standes stattfinden lassen wollen, können die durch Unterbringung der einberufenen Mannschaften in den