Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

6) Zur Abhaltung von Gefechts. und Schießübungen der Infanterie, Jäger und Schützen im Terrain, 
owie zu garnisonweisen Felddienstbbungen mit Erwichten Detachements werden den General-Kom- 
mandos und der Inspektion der Jäger und Schützen durch das Kriegs-Ministerium Mittel zur 
Disposition gestellt werden. 
7) Beim Garde-Korps, I., III., IV., V., VI. und XV. Armee-Korps haben nach der beifolgenden 
Instruktion Kavallerie-Uebungs-Reisen stattgufinden. 
8) Die General-Kommandos werden ermächtigt, von jedem Ulanen-Regiment, welches nicht mit Ju- 
fanterie zusemmen garnisonirt, je einen S#her und per Eskadron je einen Unteroffizier zum nächfl- 
Elegenen nfanterie-Truppentheil Besufs 1sbildung als Lehrer für den Schießdienst und für das 
efecht zu Fuß auf vier Wochen zu kommandiren. 
9) Im Juli und August d. Is. soll bei Schönebeck auf der Elbe eine größere Pontonnier-Uebung in 
ver Dauer von etwa drei Wochen, unter Betheiligung von zweie # des Nickerschlenifsen 
Pionier-Bataillons Nr. 5 und des Schlesischen Pionier = Bataillons Nr. 6, sowie je einer Kom- 
pagnie des Pommerschen Pionier-Bataillons Nr. 2, des Aburzischen Pionier-Bataillons Nr. 3 
und des Magdeburgischen Pionier-Bataillons Nr. 4 #a Ausführung kommen. 
10) Von ven unter 1, 3 und 5 dieser Ordre bezeichneten Uebungen müssen sämmtliche Truppen vor dem 
28. September d. Is. in die Garnisonorte zurückgelehrt sein. 
Berlin, den 20. März 1877. 
  
  
Wilhelm. 
An das Kriege-Ministerium. v. Kameke. 
Instruktion 
für die Kavallerie-Mebungs Reisen. 
1) An diesen Reisen nehmen im Allgemeinen nur Rittmeister und Lieutenants Theil, ausnahmsweise 
dürfen auf Wunsch des Leitenden auch zwei Stabsoffiziere der Kavallerie herangezogen werden. 
2) Der Umfang der Uebungs-Reise in Bezug auf Zahl und Charge der Theilnehmer, sowie auf Zeit 
und Raum wird durch die Seitens des Kriegs-Ministeriums den begüglichen General-Kommandos 
zur Disposition gestellte Summe bedingt. Diese umfaßt sämmtliche durch die Reise entstehenden 
und auf die betheiligten Titel des Militär= Etats ordnungsmäßig anzuweisenden Kosten und darf 
unter keinen Umständen Überschritten werden. 
3) Die Leitung ist einem älteren Offizier der Kavalleric oder des Generalstabes zu übertragen. 
4) Offiziere ver höheren Adjutantur find, da ihnen die Gelegenheit, sich militärisch weiter zu bilden, 
auhermeitig gebaten ist, nur insoweit heranzuziehen, als sie etwa bereit find, die Kosten ihrer Theil- 
nahme se u tragen. 
5) Bei ver Beimmung der Zeit und der sonstigen Verhältnisse dieser Uebungs-Reisen ist rarauf Be- 
dacht zu nehmen, rr eine Beeinträchtigung des Dienstes in den Pegimentern vermieden wird. 
6) Der Zweck der Uebung ist vor Allem darin zu suchen, daß den Theilnehmern eine innerhalb ihrer 
und der nächsthöheren Sphäre des Dienstes der Kavallerie liegende, auf den Krieg gerichtete geistige 
Anregung gegeben werde. 
Die Gegenstände der Besprechungen im Terrain, wie die daran anzuknüpfenden Aufträge werden. 
Frntschih aus den mannigfaltigen Aufgaben des Sicherheits= und Aufklärungs-Dienstes, wie sie einer 
elbsiständigen Kavallerie-Division zufallen werden, zu entnehmen sein. 
Um das Interesse für die Sache nicht durch vieles Schreiben zu lähmen, haben schriftliche Arbeiten 
t I 
  
im Ouartier zu unterbleiben; dagegen ist ein besonderer Werth auf eine möglichst kurze und bestimmt 
#assung von Meldungen zu legen ⅜zl. D. Seite 39 u. folg. der Verordnumgen Über die Ausbildung der Truppen 
t den Felddienst 2c. vom 17. Juni 1870), welche sofort nach Ausführung des begzüglichen w es — wo 
es zur größeren Klarheit beiträgt, durch Beifügung eines flüchtigen Croquis — dem Leitenden l sind. 
Berlin, den 20. März 1877. 
Berlin, den 28. März 1877. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und gleich- 
zeitig bemerkt, beziehungsweise bestimmt:
	        
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