Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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III. 
Erscheint die Unechtheit einer Note zweifelhaft, so ist dieselbe, nachdem dem bisherigen Inhaber eine 
Bescheinigung Über den Schreset ertheilt worden ist, an das Reichsbank-Direktorium (Berlin W. Jäger. 
straße Nr. 34) einzusenden. Dasselbe wird diese Noten einer Prüfung unterwerfen und 
f. 
im Falle der Echtheit den Werth der einsendenden Kasse zur Aushändigung an den Einzahler zustellen, 
b. 
im Falle ver Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, damit vieselbe in Gemäß- 
heit der Vorschriften unter II. verfahre. 
IV. 
Dem Reichsbank-Direktorium ist von jeder, wegen Fälschung oder Nachmachung von Reichsbanknoten 
erfelgten Einleitung eines Untersuchungs= oder Ermittelungs-Verfahrens vurch vie betreffende Justiz= oder 
Polizei. Behörde sofort Miltheilung zu machen und, sobald es ohne Nachtheil für das Verfahren geschehen 
kann, das Falschstück vorzulegen. 
Auch ist das Reichsbank. Direktorium von dem Fortgang des Verfahrens in Kenntniß zu exhalten 
und ven dem schlicßlichen Ergebnisse vesselben unter Vorlegung der Akten und der Falschstück zu benachrichtigen. 
Letztere sind von dem Reichsbank-Direktorium aufzubewahren. 
Nr. 67. 
Einführung eines einheitlichen Papierformats. 
Berlin, den 23. März 1877. 
E- ist die Einführung eines einheitlichen Papierformats von 33 Centimeter Höhe und 21 Centimeter 
Breite, unbeschadet der für Briefpapier, Tabellen und in etwaigen sonstigen Ausnahmefällen Üblichen anderen 
ormate, für den Gebrauch der Deutschen Reichs= und Staatsbehörden vereinbart worden. 
Dies wird der Armee zur Nachachlung mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß Bestände an 
Papier anderen Fermats aufgebraucht werden können. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 851. 2. KM. 
68. 
Ausbildung der zu den Plonier-Bataillonen Behufs Unterweisung im Feld- Pionler-Dienst komman- 
dirten Unteroffiziere der Infanterie, sowie der Jäger und Schützen. 
Berlin, den 24. März 1877. 
In Ergänzung des diesseitigen Erlasses vom 12. Mai 1874 — No. 166. 5. 74. A 1a — wird bestimmt, 
daß für die Folge den von den Infanterie- und Jäger= (Schützen-) Bataillonen zur Erlernung des Felo- 
Pionier-Dienstes zu den Pionier-Bataillonen zu kommandirenden beiden Unteroffizieren für die Dauer dieses 
Kommandos ein kleiner Spaten und eine Beilpicke mitzugeben sind. « 
Sollten die Beilpicken vor Beginn des diesjährigen Kommandos noch nicht an alle Truppentheile 
zur Verausgabung gelangt sein, so ist jeder Unteroffizier mit einem Spaten auszurülssten. 
egs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 888. 2. 77. Al. 
Nr. 69. 
Anlegen der Unlform Seitens der einjährig-freiwilligen Pharmazenten. 
Berlin, den 24. März 1877. 
Mie Bezug auf den Allerhöchsten Erlaß vom 15. Februar d. J., betreffend die Uniformirung des militär- 
chamazsühtzen Personals (A.-V.-Bl. Nr. 5) wird hierrurch bestimmt, daß die einjährig freiwilligen Phar-
	        
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