Beilage zum Armec-Verordnungs-Blatt Nr. 8.
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I. Nachtrag
zu der Instruktion
zur
Ausführung des Gesehzes vom 17. Juli 1865, einige Ab-
ãndernugen des Reglements für die Offihier, Witiwentee
vom 3. März 1792 betreffend. Bom 20. Septbr. 1865.
Den 11. Dezember 1873.
Nach den Statuten der Königlich Preußischen Militär-
Wittwen-Pensions-Anstalt sind die verheiratheten aufnahme-
fähigen Civilbeamten der Militär= und Marine-Verwaltung.
verpflichtet, im nächsten Termine nach der erlangten Aufnahme-
fähigkeit ihren Ehefrauen Wittwen-Pensionen von mindestens
einem Fünftel ihres Jahresdiensteinkommens zu versichern.
Auf Grund des Schlußsatzes des Gesetzes vom 30. Juni
d. J.,
betreffend die Bewilligung von Wohnung- eldzuschüssen an
die Offiziere des Reichhern und der Gferllchen Marine
sowie an die Reichsbeamten (R.-G.-Bl. S. 167)
ist daher für Diejenigen, welche vom 1. Januar 1874 ab auf-
nahmesähig werden, bei Fefststellung jenes Fünftels der Woh-
nungsge Buschuß in demjenigen Betrage in Anrechnung zu
ah welchen der Beamte zur Zeit der Pensions-Versicherung
ezieht.
! ei Beamten, welche Dienstwohnung inne haben, oder
Miethsentschädigung erhalten, ist der Wchnun elu uß in
Anrechnung zu bringen, welchen der Beamte nach seinem Amis-
sitze zur Zeit ver Pensions-Versicherung karifmägig erhalten
würde, wenn ihm nicht Dienstwohnung oder Mielhsentschädi-
gung gewährt worden wäre.
Der Kriegs-Minister.
Den 25. Januar 1876.
Durch den resp. im Reichs-Militär-Gesetze vom 2. Mai
1874 und im Reichsgesetze vom 6. Februar 1875, betreffend
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
begründeten Wegfall der Verpflichtung der Civil-Beamten der
Militär-Verwaltung zur Einholung der Genehmigung der vor-
gesetzten Behörde zur Verheirathung ist nicht aufgehoben:
die Verpflichtung dieser Beamten zur Versicherung einer
Wittwen-Pension mindestens in ein Fünftel ihres Vohres-
diensteinkommens.
Zu g. 3.