uisprecheude Auswahl des Terrains auf möglichst geringe Flurbeschädigungskosten Bedacht zu nehmen.
Das 4. Garde-Grenadier-Regiment Königin nimmt an den llebungen des 8. Armes-Korps Theil.
2) Das 11. und 15. Armee-Korps sollen — jedes für sich — greße Herbst-Uebungen nach den hinsichtlich
Zeit und Ort bereils vorläusig getrofsenen Bestimmungen ver Mir abhalten.
Dem letzteren Armec-Korps werden zwei Batterien der reitenden Abtheilung 1. Rheinischen Feld-
Artilleric= Regiments Nr. 8 und des 2. Badischen Feld Artilleric-Regiments Nr. 30 derart überwiesen,
daß viese Truppentheile bereits an den sicbentägigen Divisiens-Uebungen der 30. und 31. Division
Theil nehmen können.
Aus dem Beurlaubtenstande sind soviel Mannschaften einzuberufen, daß die vorgedachten Truppen
mit der in den Friedens-Etats vergesehenen Mannschaftsstärte zu den Uebungen abrücken können.
3) Die übrigen Armee-Korps haben, soweit nicht aus den Nummern 5 bis 10 dieser Ordre Abänderungen
sich ergeben, die im Abschnitt 1 des Anhanges III der Verordnungen vem 17. Juni 1870 erwähnten
Uebungen mit der Maßgabe abzuhalten, daß bei den elftägigen Dirisions= Uebungen die Dauer
der Periode a auf 4, dic der Periore b auf 3 und die der Periede c auf 2 T Tage festgesetzt wird.
4). Von der Zutheilung von Artilleric an die Brigaden während der leßten Tage ihrer Uebungen ist
allgemein alzusehen.
5) Behufs 13tägiger Uebung im Brigare= und Dirisions Verbande sind unter dem Kommande des
General-Majors von Drigalsli, Kemmandeurs der 2. Garde-Kavallerie-Brigade, auf dem rechten
Ufer der Weichsel usammenzuziehen n
das Ostrreußis hdhe Rürassier-Regiment Nr. 3, Graf Wrangel, 6. «
das A#goner= Regiment Frinsg#lltrecht von Preußen siten Nr. 1 zu ie 4 Eskadrons;
das Litthauische Ulanen-Regiment Nr. 12 zu 5 Eskadrons
das 1. Leib-Husaren-Negiment Nr. 1, 4 Estarrens;
das Ostpreußische Ulanen- Negiment Nr. 8 z u ie oͤladrens
und das Pommersche Husaren-Regiment (Blüchersche Husaren) Nr. 5 zu 5 Eskadrens,
sowie die reitende Abtheilung des O strreußischen Feld-Artillerie- Regiments Nr. 1.
In oministrattrer, Beziehung bat dic gedachte Dirision ven dem General-Kommande bezw. der
Intendantur des 1. Armce Korps zu ressortiren.
Wegen Kommandirung eines dritten Brigade-Kommandeurs sowie eines Gencralstabs-Ossfiziers
und Adjutanten bleibt weilere Bestimmung vorbehalten.
U) Die 16. Division hält — unter Zutheilung des Nheinischen Jäger-D sataillons Nr. 8 — ihre Uebungen
nac näheren Vorschlägen des General-Kemmandos 8. Armce-Kerps bei Metz v.
Die gedachte Division rückt zu diesem Zwecke, nach Zurücklassung Der nothwendigen Wacht-De-
tachements und einer genügenden Besatzung in O iedenhofen, an dem Tage in Metz ein, an welchen
die Truppen des 15. Armcc-Korps ausrilken, und übernimmt gleichzeitig den Wachtdicust und alle
anderen Pflichten der Besatzung.
Das Nähere haben die General-Kommandos des S. und 15. Armec-Kerps zu vereinbaren.
7) Die 57. Infanterie Brigade rückt nach Straßburg. Dieselbe hält ver und auf dem Marsche, sowie
nach ihrem Eintressen am Bestimmungs Orte kleinerc lietungen mit gemischten Wassen ab und über-
nimmt daselbst den Wachtdienst und alle sonstigen Pflichten der Besatzung.
Wegen des Weiteren haben sich die betressenden General-Kemmandos in Verbindung zu setzen.
3) Die 58. Iufanteric Brigade hat an Stelle der elftägigen Divisions-Uebungen siebentägige Detache-
Me#ntsülungen.
9) Wegen Zutheilung von Karallerie und Artilleric an die 57. unr 58. Jufanterie-Brigade bleibt dem
General-Kommande des 14. Armee Korps das Weitere überlassen.
10) * Badische Pionier-Bataillen Nr. 14 nimmt nur mit 2 Kompagnien an den Herbstübungen des
Armee-Korps Theil; die anderen Kompagnien verbleiben in Straßburg.
11) # General= Zuspeklion der Artillerie hat die Schieß-Uebungen der in Ehaß- Lothringen dislozirten
Jußartillerie so zeitig zu legen, daß letztere wicder in ihren Garnisonen ist, bevor die anderen
Truppen des 15. Armce- Korps dieselben verlassen.
12) Zur Abhaltung von Gefechts= und Schieß-Uebungen der Infanterie, Jäger und Schützen im Terrain,
sowie zu garnisenweisen Felddienst= Uebungen mit gemischten Wassen werden den General-Kommandos
und der Inspektion der Jäger und Schützen durch das Kriegs-Ministerum Mittel zur Disposition
gestellt werden.