Die Requisition von Vorspann ist nicht zulässig, vielmehr sind die zur Fortschaffung des Gepäcks
der Offiziere nothwendigen Wagen an Ort und Stelle zu ermiethen, sofern deren Gestellung nicht vorher von
der Intendantur im Wege des Vertrages sichergestellt werden kann.
Zu 15.
Wenn Truppentheile, welche auf den Fußmarsch angewiesen sind, ihre Garnisonen bis zu dem be-
fümmten Tage nicht zu erreichen vermögen, so sind die im Herbste d. Is. zur Entlassung kommenden Mann-
chaften mit dem erforderlichen Aufsichts-Personal — soweit angängig — mittelst der Eisenbahn in die be-
treffenden Garnisonorte zurückzubefördern.
II.
um Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbst-Uebungen werden den
General-Kommandos für dieses Jahr je 300 ∆¼ für Rechnung des Kapitels 39 zur Berfügung gestellt.
en Verrechnung dieser Beträge wird auf den Erlaß vom 19. Juli 1877 Nr. 36/6. Ing. — Be-
zug genommen.
II
Im Sommer findet bei dem Militär-Reit-Institut eine Uebung im Berstären von Schienengeleisen
und Telegraphenleitungen statt, zu der das nöthige Lehr-Personal vom Eisenbahn -Regiment bis an läng-
stens 14 Tage nach Hannover heranzuziehen ist.
Der Chef des Militär-Reit-Instituts hat das Weitere hierzu bei dem Chef des Generalstabes der
Armee zu beantragen.
IV.
Z Diejenigen Armee-Korps, bei denen große Herbst-Uebungen vor Sr. Majestät dem Kaiser und
Könige stattfinden, haben Abschriften der an den Chef des Generalstabes der Armee einzusendenden Berichte
— mit Ausschluß der Spezial-Berichte der Truppen-Befehlshaber — dem Kriegs-Ministerium vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Nr. 85.
Anerkennung der Realschule zu Offenbach a M. und des Realghmnasiums zu Braunschweig.
Berlin, den 4. April 1878.
Die Realschule zu Offen bach aM. und das Realgymnasium zu Braunschweig werden unter Bezugnahme auf
das im Armee-Verordnungs-Blatt für 1877 Seite 138 veröffentlichte desfallsige Verzeichniß hierdurch nachträg-
lich zur Ausstellung vollgültiger Abiturienten-Zeugnisse im Sinne der Verordnung über die Ergänzung der
Offiziere des stehenden Heeres vom Jahre 1861 berechtigt, anerkannt. Diese Anerkennung rritt fent tlich
der Realschule zu Offenbach betreffs derjenigen Schüler der genannten Anstalt rückwirkend in Kraft, welche
die an derselben unter dem 23. März d. J. abgehaltene Maturitäts-Prüfung bestanden haben.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 764. 3. A. 2.
Nr. 86.
Deklaration zur Beilage 10 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen
im Frieden.
Berlin, den 6. April 1878.
In Uebereinstimmung mit den §§. 232 und 233 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der
Truppen im Frieden wird die Ueberschrift zu den Rubriken 4, 5 und 6 in der Beilage 10 l. c.: „Davon
können an Militär-Handwerker gezahlt werden“ dahin deklarirt, daß eine Ermäßigung des dort für den Zu-