Requisitionen, welche den Garnison-Baubeamten zu Dienstreisen veranlassen, haben die qu. Behörden
aber nur nach sorgfältiger Erwägung in Bezug auf die Nothwendigkeit zu erlassen. Von derartigen Requi-
siitionen ist der Intendantur desjenigen Armee-Korps, in dessen Bereich der betreffende Garnison-Baubeamte
stationirt ist, Abschrift mitzutheilen, damit dieselbe Gelegenheit erhält, sowohl bezüglich der Thätigkeit der
Garnison-Baubeamten Kontrole zu üben, als auch gegen etwaigen Mißbrauch des Requisitionsrechtes Remedur
zu treffen bezw. herbeizuführen. « .
Den Garnison-Baubeamten wird die Verpflichtung auferlegt, daß sie gelegentlich der Anwesenheit
an einem zum Baudistrikt gehörigen Orte außerhalb ihres Wohnsitzes nicht blos das einzelne Geschäft, zu
welchem sie berufen worden, oder welches sie ex offücio wahrnehmen, abmachen, sondern daß sie auch durch Rück-
sprache mit den Üübrigen Behörden des Ortes etwa vorliegende sonstige Baugeschäfte miterledigen; überhaupt
haben die Garnison-Baubeamten hierbei im Sinne des F. 42 der Geschäfts-Ordnung für das Garnison-
auwesen zu handeln.
Kriegs-Ministerium.
No. 270. 2. M. O. D. 4. v. Kameke.
Nr. 88.
Einführung eiserner Kopftafelstangen und Fußbretter mit Hirnleisten an den eisernen Bettstellen in
den Lazarethen.
Berlin, den 12. April 1878.
E- hat sich als zweckmäßig herausgestellt, bei Neubeschaffungen von eisernen Bettstellen für die Lazarethe
die gbatasich alen7 von Eisen anfertigen und die Fußbretter mit Hirnleisten versehen 14 lassen, wie Letzteres
auch für den Garnison-Verwaltungs-Haushalt vorgeschrieben ist (Vorschriften über #-
stattung der Kasernen vom 21. Juli 1874 Seite 70). Z
Die Intendantur des Garde-Korps wird jeder der diesseitigen Korps-Intendanturen eine Probe der
eisernen Kopftafelstange nebst Kopftafel und des Fußbretts mit Hirnleiste zusenden.
Kriegs = Ministerium.
v. Kameke.
Einrichtung und Aus-
No. 740. 3. 78. M. M. A.
Nr. 89.
Nachträge zu den Reglements für die Fuß-Artillerie und der Instruktion über die Verrichtungen bei
der Bedienung 2c.
Berlin, den 12. April 1878.
Zu den Entwürfen der Exerzir-Reglements für die Fuß-Artillerie und zu der Instruktion über die Ver-
richtungen bei der Bedienung rc. sind die bis November 1877 ergangenen Abänderungen und Nachträge zu-
sammengestelt und gedruckt worden. „ " 6 .
ie zur Ergänzung der genannten Entwürfe 2c. erforderlichen Exemplare, soweit sie nicht durch die
General-Inspektion der Artillerie zur Vertheilung gelangt sind, werden den betreffenden Kommando-Behörden
von hier ans per Convert zugehen. Z Z„
Kriegs-Ministerium.
No. 25. 4. A. 1. v. Kameke.
Nr. 90.
Bekleidung der Oekonomie-Handwerker bei den Feld-Artillerie-Regimentern.
Berlin, den 14. März 1878.
Ir Beseitigung etwaiger Zweifel wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Oekonomie-Handwerker der Feld-
rtillerie-Regimenter ohne Unterschied die Bekleidung der Fußmannschaften (1. Batterie) zu tragen haben