Statut
der Generalstabsstiftung.
(Gesetz vom 31. Mai 1877. Reichs-Gesetzbl. S. 523.)
8. 1.
Die Stiftung führt den Namen
Generalstabsstiftung“.
Sie hat ihren Sitz in Berlin und ihren Gerichtsstand bei dem Berliner Stadtgericht.
8. 2.
Zweck der Stiftung ist:
Durch Vewendung, der Erträge des Stiftungsvermögens
a. im Interesse des Generalstabes der Preußischen, Bayerischen, Sächsischen und Württembergischen
Armee militärwissenschaftliche Zwecke zu fördern,
b. unbemittelten und strebsamen Offizieren und Beamten des Generalstabes der genannten Armeen
in ihrem Berufe fortzuhelfen und ihnen bezw. ihren Hinterbliebenen bei unverschuldeten Verlusten,
Krankheiten und Unglücksfällen zeitweilige Unterstützungen zu gewähren, auch geeignetenfalls in
leicher Weise solche Personen, die im Generalstabsdienste ihre Gesundhett geopfert haben, zu berück-
tigen. .
Zu dem unter Lit. b bezeichneten Zwecke darf höchstens ein Drittel der Stiftungseinkünfte
verwendet werden. 53
Die Stiftung wird durch den Chef des Generalstabes der Preußischen Armee verwaltet, dem zu diesem
Zwecke eine Kommission unter dem Namen: „Verwaltungskommission der Generalstabsstiftung“ zur Seite steht.
Der Chef des Generalstabes bestimmt die usammenseun dieser Kommission und ernennt deren Mitglieder.
Die Verwaltung der Stiftung erfolgt unentgeltlich.
§. 4.
Das Stiftungsvermögen, welches aus der durch das Gesetz vom 31. Mai 1877 überwiesenen Summe
von 300 000 Reichsmark gebildet wird, ist anzulegen:
1) in zinstragenden Schuloverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats bezw. in solchen Schuld-
verschreibungen, deren Verzinsung vom Reich oder einem Bundesstaat gesetzlich garantirt ist;
2) in solchen Schuldverschreibungen Deutscher kommunaler Korporationen (Provinzen, Kreise, Gemeinden),
in welchen nach Wsgabe des in Preußen geltenden Rechts das Vermögen bevormundeter Personen
angelegt werden darf;
3) in Oppotheken auf Grundstücke zu wupillarische Sicherheit.
Die Anlegung der Gelder erfolgt durch das Königlich Preußische Kriegsministerium auf Antrag des
Chefs des Generalstabes der Armee bezw. der Verwaltungskommission.
Die geldwerthen Dokumente und der Baarbestand des Stiftungsvermögens werden bei der General-
Militärkasse in Berlin aufbewahrt.
8. 5.
Der Chef des Generalstabes der Preußischen Armee entscheidet nach Anhörung der Verwaltungs-
kommission über die bestimmungsmäßige Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, insbesondere
darüber, ob und in welcher Höhe militärwissenschaftliche Arbeiten, mit denen nicht nur Generalstabsoffiziere,
sondern auch andere Offiziere des Reichsheeres betraut werden können, durch Beihülfen zu fördern, ob werth-
volle Mannfskripte, Bücher oder Kartensammlungen 2c. für die Bibliotheken des Generalstabes anzukaufen und
inwieweit Unterstützungen im Sinne des §. 2b zu gewähren sind.
Für die Verfügung über die Stiftungseinkünfte ist, vorbehaltlich der im letzten Satze des 8. 2
angeordneten Einschränkung, in erster Reihe das innerhalb der Gesammtheit der Deutschen Militärkontingente
hervorgetretene Bedürfniß maßgebend, jedoch ist dabei das Verhältniß der Stärke der einzelnen Kontingente
thunlichst berücksichtigen.
tiftungseinkünfte, welche im Laufe des betreffenden Jahres nicht zur Verwendung gelangt sind,
werden den Einkünften der folgenden Jahre zugerechnet.