Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Nr. 102. 
Friedens-Berpflegungs-Etats für 1878/79. 
Berlin, den 24. April 1878. 
Zu den unterm 10. Mai v. Is. — Nr. 113/5 Al. — ausgegebenen Friedens-Berpflegungs-Etats für 
1877/78 werden den Kommandobehörden 2c. Abänderungen zagehes. 
Mit diesen Aenderungen gelten jene Etats auch für das Rechnungsjahr vom 1. April 1878 bis 
Ende März 1879. 
1 Die in Zugang gestellten 11 Oberfeuerwerker sind für die Artillerie-Werkstätten und Pulverfabriken 
bestimmt. Den in Solcl dieser Vermehrung und der anderweiten Vertheilung des Feuerwerks-Personals auf 
die einzelnen Bataillone nothwendig werdenden Ausgleich wird die General-Inspektion der Artillerie anordnen. 
Hinsichtlich der Etatsverminderung bei einzelnen Landwehr-Bezirks-Kommandos gilt die Ausführungs- 
Bestimmung 5 zu den vorjährigen Etats. 
Kriegs-Ministerinm. 
No. 604. 4. A. 1. v. Kameke. 
  
Nr. 103. 
Zahlung und Liquidirung der Pferde-Entschädigungsgelder der Lientenants in Adjutantenstllen. 
Berlin, den 24. April 1878. 
In Abänderung der bisherigen Bestimmungen in Betreff der Zahlung und Liquidirung der Pferde-Ent- 
schädigungsgelder für je ein Dienstpferd der als Adjutanten fungirenden Lieutenants wird Folgendes bestimmt: 
1) Zum Empfange der Entschädigung zur Selbstbeschaffung eines Dienstpferdes — im betrage. von 
825 Mark für 5 Jahre — sind die als Adjutanten eines Truppentheils oder einer Militär-Behörde 
kommandirten Lieutenants berechtigt, welche mindestens eine etatsmäßige Ration beziehen und auf 
ein Chargenpferd keinen Anspruch haben. 
2) Jedem vom 1. April d. J. ab neu eintretenden Adjutanten ist auf seinen Antrag die Entschädigung 
für die 5jährige Dauer im Voraus zu zahlen. Die Zahlung erfolgt: 
a. für diejenigen Adjutanten, welche Gabait und Adjutantenzulage oder auch nur letztere von einem 
Truppentheil empfangen, von diesem vorschußweise aus den bereitesten Kassenbeständen; 
b. für die übrigen Adjutanten auf Anweisung des Kriegs-Ministeriums, Abtheilung für das Remonte- 
wesen, auf die General-Militär-Kasse. 
3) Findet eine arcustafiun nicht statt, so wird am Schlusse jedes Etatsjahres bezw. beim Aufhören 
der Berechtigung der fällige Theil der Entschädigung für jeden Monat mit 13,75 Mark gewährt. 
In derselben Weise werden für die Folge die zur Zeit bereits fungirenden und diejenigen 
Adjutanten abgefunden, welche nach Ablauf der fün jhrigen Dauer erneuten Auspruch auf das 
eeEnilchäogungsgelo haben. In letzterem Falle ist der Anspruch auf nochmalige Vorauszahlung 
ausgeschlossen. 
4) Die laufende Entschädigung für die unter 2 a. und 3 gedachten Adjutanten ist von den Truppen in 
den ersten Tagen des Monats April für das abgelaufene Etatsjahr, mit den Quittungen der 
Empfänger belegt, bei der zuständigen Intendantur zu liquidiren. 
Für diejenigen Empfangsberechtigten, welche ihre Gebührnisse von der General-Militär- 
Kasse bezw. einer Korps-Zahlungsstelle erhalten, sind die Seitens der nächst-vorgesetzten Behörde 
aufgestellten Liquidationen unbelegt zu demselben Zeitpunkte oder beim Aufhören der Berechtigung 
derjenigen Stelle vorzulegen, welche die Anweisung des Gehalts bewirkt; beim Kriegs-Ministerium 
jedoch der Abtheilung für das Remontewesen. 
Die Anweisung hat vor dem Final-Abschlusse auf die General-Militär-Kasse zur Verrech- 
nung bei Kapitel 32 Tit. 3 zu erfolgen. 
5) Zur Deckung der aus den Truppenkassen — 2a. — empfangenen und offen gebliebenen Vorschüsse 
werden die nach 4 liquidirten Beträge einbehalten. 
6) Bei Veränderungen in der Besetzung der Adjutantenstellen kommen für den Beginn und das Auf- 
hören des Anspruchs auf die qu. monatlichen Entschädigungsbeträge die rücksichtlich der Gewährung 
der Adjutanten-Zulage bestehenden Grundsätze zur Anwendung.
	        
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