Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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7) Neben der vorschußweise gewährten Gesammt-Entschädigung ist die in der Instruktion für die Ver- 
waltung des Offizier-Unterstützungsfonds vorgesehene Vorschußgewährung zulässig. * Z 
8) Zur Sicherung der vorschußweise bezw. im Voraus gewährten vollen fünfjährigen Entschädigung ist 
das Pferd des Adjutanten, für welches der Betrag ß ahlt worden, von einer durch die dem Ossier 
vorgesetzte Behörde zu bestimmenden Kommission, T end aus einem Stabsoffizier, einem Haupt- 
mann oder Kitmmeiser, einem Lieutenant und einem Roßarzt (Ober-Roßarzt, Roßarzt oder Unter- 
Roßarzt) in Bezug auf seine Brauchbarkeit nachträglich zu untersuchen und darüber eine Verhand- 
lung aufzunehmen, welcher das National beizufügen ist. Die zur Kommission gehörenden Offiziere 
sind möglichst demjenigen Garnisonorte, wo die Antersuchun stattfindet, zu entnehmen. 
Ist ein Roßarzt nicht am Orte, so kann an desstn Stelle ein beamteter Zivil-Thierarzt 
treten. Ist auch ein solcher nicht vorhanden, so genügt die Begutachtung der übrigen Kommissions- 
Mitglieder. Die Roßärzte erhalten für ihre Betheiligung an der kommffarischen Untersuchung keine 
Entschädigung, dagegen ist dem Zivil-Thierarzte die Vergütung nach der für einmalige Untersuchung 
eines Pferdes bestehenden Taxe zu zahlen. Z 
Diese Kosten sind mit der Quittung des Empfängers belegt nach erfolgter Feststellung in 
Gemäßheit des Erlasses vom 2. April 1875 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8) bei der Intendantur 
bezw. hinsichtlich derjenigen Pferde, für welche die Entschädigung im Voraus von der Abtheilung 
für das Remontewesen angewiesen ist, bei der genannten Abtheilung #r Liquidation zu bringen. 
« Die Anweisung erfolgt auf die General-Militär-Kasse zur Verrechnung beim Kapitel 32. 
Tit. 3 des Militär-Etats. 
9) Wenn das Pferd, für welches die volle fünfjährige Entschädigung vorschußweie bezw. im Voraus 
gegablt worden, vor Ablauf der fünfjährigen Lauuet im Dienste oder in unmittelbarer Folge desselben 
epirt oder vollständig dienstundranchbar geworden, so ist dem Kriegs-Ministerium, ##lheilung für 
das Remontewesen, davon Anzeige zu erstatten und wird dort entschieden, ob und in wie weit der 
vorschußweise bezw. im Voraus gezahlte Betrag für die noch nicht abgelaufene Dauer belassen und 
ein neuer Vorschuß gezahlt werden darf. 
Dem Verichss ist die nach dem Ankauf aufgenommene Verhandlung nebst National, sowie 
der Sektionsbericht und an Stelle des letzteren bei einem unbrauchbaren Pferde die von einer nach 
8 zu bildenden Kommission ausgestellte Unbrauchbarkeits-Erklärung unter Angabe des etwaigen 
Erlöses beizufügen. . 
RoßärztehabensichdetSektionunddekBetichtetstattungdarüberunentgeltlich & unter- 
iehen. Würden durch Iiwiehun eines Zivil-Thierarztes Kosten für Aufertigung. des Sektions- 
erichtes entstehen, so genügt das Attest des direkten Vorgesetzten über den erfolgten Tod des Pferdes. 
10) Beim Ausscheiden eines *° als Adjutant vor Ablauf der fünfjährigen Dauer ist der Vor- 
schußrest bezw. der Betrag für die noch nicht abgelaufene Dauer der Vorauszahlung, event. unter 
Zuhilfenahme des Erlöses für das verkaufte Pferd derjenigen Stelle zur Einziehung zu offeriren, 
welche den bezüglichen Vorschuß von 825 Mark gezahlt bezw. angewiesen hat. 
Wird indeß ein Adjutant unter Belassung in diesem Kommando vom Lieutenant zum etats- 
mäßigen Hauptmann befördert, oder tritt er als Simine in die Truppe zurück, so kann in be- 
sonders motivirten Fällen mit Genehmigung des Kriegs-Ministeriums, Abtheilung für das Remonte- 
wesen, die Rückzahlung des Vorschusses in monatlichen Raten von mindestens 13,75 Mark erfolgen. 
11) Die kriegsministeriellen Erlasse vom 5. Januar 1875 — Nr. 321. 12. R. A. — vom 27. März 1875 — 
Nr. 196. 2. R. A. — vom 1. Juni 1875 — Nr. 1. 5. 75. R. A. und vom 26. September 1875 — 
Nr. 386. 8. R. A. — treten hierdurch außer Kraft. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 68. 1. 78. A. R. v. Kameke. 
  
Nr. 104. 
Einziehung 2c. von Noten der vormaligen Preußischen Bank. 
Berlin, den 26. April 1878. 
Die nachstehend abgedruckte Zirkular= Verfügung des Herrn Finanz-Ministers vom 17. April d. J., be-
	        
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