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Nr. 106.
Meldungen der Garnison-Baubeamten bei militärischen Befehlshabern 2c.
Berlin, den 27. April 1878.
Im Verfolg der durch das Armee-Verordnungs-Blatt Seite 169 * 1877 publicirten Verfügung vom 31 August
1877 — Me ungen der Garnison-Baubeamten bei Versetzungs= 2c. Reisen bezw. Beurlaubungen — wird angeorenet:
1) Die Garnison-Baubeamten haben den Antritt einer Dienstreise oder eines Urlaubs, ebenso die
Rückkehr in beiden Fällen, dem Gouverneur, Kommandanten resp. Garnison-Aeltesten ihres amtlichen
Wohnsitzes schriftlich, und zwar auf einem Meldezettel, anzuzeigen.
2) Dieselbe Verpflichtung gilt im Falle einer Dienstreise auch der vorgesetzten Korps-. Intendantur
#nenbtr. wenn der Garnison-Baubeamte am Stationsort der Korps-Intendantur seinen amtlichen
ohnsitz hat. .
3) Im Falle der Anstellung oder Versetzung haben sich die Garnison-Baubeamten persönlich an-
resp. abzumelden: beim Gouverneur, Kommandanten resp. Garnison-Aeltesten und, wenn das
Lurbcehz General-Kommando am Orte, bei dem kommandirenden General und dem Chef des General-
abes.
4) Dieselbe persönliche Meldung bot u erfolgen, wenn ein Wechsel in der Person des Gouverneurs,
des Kommandanten resp. Garnison-Aeltesten, des am Stationsorte des Garnison-Baubeamten garni-
sonirenden vorgesetzten kommandirenden Generals oder Chefs des Generalstabes und des Korps-
ntendanten eintritt.
Kriegs-Ministerium.
No. 1082. 2. 78. M. O. D. 4. v. Kameke.
Nr. 107.
Abschlußunmmer für 1877 im Anshebungs-Bezirk Grevismühlen.
Berlin, den 18. April 1878.
ach einer Meldung der 34. Infanterie-Brigade (Großherzoglich Mecklenburgischen) i r 1 die
Nach einer Meld 34. Infanterie-Brigade (Großherzoglich Mecklenburgischen) ist für 1877 di
Abschlußnummer im Aushebungs-Bezirk Grevismühlen nicht 157 sondern 146. .
Behufs Berichtigung der auf Grund des §. 57, 3 letztes alinen der Ersatz-Ordnung diesseits zusammen-
gestellten und veröffentlichten tabellarischen Uebersicht wird Vorstehendes hierdurch bekannt gemacht.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. v. Wittich.
No. 464. 4. A. 1.
Nr. 108.
Liquidirung und Verrechnung der Kosten für die Reisen und Märsche zu den topographischen
Bermessungen.
Berlin, den 20. April 1878.
Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekauntmachung vom 12. Oktober 1869 ad 1. (Armee-Verordnungs-=
Blatt für 1869 Seite 196) wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß vom Etatsjahre 1878/79 ab die Kosten
für die Reisen der von den Truppen zu den topographischen Vermessungen kommandirten Offiziere resp.
nach Berlin und dem Vermessungsbezirke und zurück, sowie die Kosten für die Märsche 2c. der zu den gedachten
Vermessungen als Instrumententräger kommandirten Mannschaften von der Garnison nach den Vermessungs-
bezirken und zurück nicht mehr von dem allgemeinen Reisekosten= resp. dem Natural-Verpflegungs-Fonds, sondern
von dem Landesvermessungs-Fonds bei Kapitel 22 des Etats getragen werden und bei dem Chef der Landes-
Aufnahme zu liquidiren sind.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Hammer.
No. 409. 4. 78. M. O. D. 1.