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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. Gerlin, den 5. Mai 1878. Nr. 10.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler 4 Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 111.
Kommandozulage, Beihülfen an Unteroffiziere und Viktualien-Portion bei den Truppen-Uebungen.
In Gemäßheit des Reichshaushalts-Etats für 1878/79 bestimme Ich:
1) Soweit nach dem Geldverpflegungs-Reglement für das Preußische Heer im Frieden bisher nur die
halbe Kommandozulage zahlbar gewesen ist, wird in Zukunft die ganze Kommandozulage gewährt.
2) Unteroffiziere, welche nach zwölfjähriger aktiver Dienstzeit mit dem Zivilversorgungs-Schein aus-
scheiden, empfangen eine einmalige Beihülfe von Einhundertfünfundsechszig Mark.
: 3) Die Bestimmung hinsichtlich der Huständigkent der großen Viktualien-Portion im §. 16 des Reglements
4 über die Natural-Verpflegung der Truppen im Krieden wird dahin erweitert, daß bei sämmtlichen
Uebungen den an denselben theilnehmenden Truppen die bezeichnete Portion auf die ganze Dauer
des Kantonnements rc. während der Abwesenheit aus der Garnison zu gewähren ist.
Die Bestimmungen unter 1 und 2 sind als mit dem 1. April d. Is. in Kraft getreten anzusehen.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
erlin, den 30. April 1878.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 1. Mai 1878.
brach Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß der Armce
ebracht.
1 Zu 1. Das Geldverpflegungs-Reglement für das Preußische Heer im Frieden erleidet folgende
enderungen:
8 Es sind vom § 47. 2 die ersten sechs Absätze, das Wort „ganzen“ in der ersten Zeile des siebenten
Absatzes und die Anmerkungen " und ", in der Anmerkung "“ zu §F. 47. 3 das Wort „ganze“ und
im §.80. 1 und 2 die Worte „ganze oder halbe“ bezw. „ganze“ zu streichen.
Die Einheitgzäse und Geldbeträge der Beilage 9 sind — nur nicht bei Nr. 6 — zu verdoppeln.
Die Schlußsumme beträgt 125,60 M.
Zu 2a. Empfangsberecheigt sind alle dem Reichsheere angehörenden Unteroffiziere, welchen die
unter 2 der Allerhöchsten Ordre bezeichneten Voraussetzungen zur Seite stehen. Nach einem Wiedereintritt
in den aktiven Militärdienst ist die Beihülfe nicht von Neuem zahlbar.
b. Die Dienstzeit berechnet sich in gleicher Weise, wie der im §. 10 des Gesetzes vom 4. April 1874
betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung
und Versorgung der Militärpersonen 2c. gedachte zwölfjährige aktive Dienst.
c. Zur Verrechnung — mit Quittung belegt — gelangen die Beihülfen in der Verpflegungs-
Liquidation desjenigen Monats, in welchem sie gezahlt sind, unter Titel 13 a des Etatskapitels 24 der fort-
dauernden Ausgaben. Truppen 2c., welche Verpflegungs-Liquidationen für Kapitel 24 nicht legen, haben über