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die gezahlten Beihülfen der Intendantur eine besondere Liquidation einzureichen. In dieser Liquidation bezw.
dem Verpflegungs-Rapport ist der Nachweis der 12jährigen aktiven Dienstzeit — durch Angabe des Tages
des Diensteintritts und etwaiger Unterbrechungen sowie des Entlassungstages — zu führen. Die Zahlung
erfolgt von demjenigen Truppentheil rc., in vessen Verpflegung der Ausscheidende sich zuletzt befunden hat.
Zu 3. Bei den Divisions= und Korps-Uebungen sowie bei den größeren Pionier= und Belagerungs-
Uebungen haben auch die an diesen Uebungen theilnehmenden, aus der Garnison nicht abgerückten Truppen
auf die große Viktualienportion gemäß §. 19 des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im
Frieden Anspruch; bei den Regiments- und Brigade-Uebungen gebührt solche jedoch nur den in Kantonnements
befindlichen Truppentheilen.
Kriegs-Ministertum.
v. Kameke.
No. 7. 5. A. 1.
Nr. 112.
Aenderung in den Gehältern und Stolgebühren-Entschädigungen der Militär-Pfarrer und Küster.
Berlin, den 30. April 1878.
Durch den Etat für die Verwaltung des Reichsheeres auf das Etatsjabr 1878/79 haben die Gehälter der
Militär-Pfarrer und Küster eine allgemeine Aufbesserun erfahren, jedoch mit der Maßgabe, daß die Ent-
schädigungen, welche den seiner Zeit bereits im Amte besaolich gewesenen Militär-Pfarrern und Küstern für
den Wegfall der Stogebühren in den Militär= Gemeinden nach der Allerhöchsten Ordre vom 21. Juli und
den dazu erlassenen Ausführungs-Bestimmungen vom 1. August 1877 (A.-V.-Bl. St. 20, Nr. 169) auf
Grund des Etats für 1877/78 zugestanden worden waren, nur noch insoweit zu gewähren sind, als für dieselben
nicht durch diese Gehalts-Aufbesserung anderweitige Deckung erfolgt.
Demnach und in Gemäßheit der in der gedachten Allerhöchsten Ordre desfalls getroffenen Bestimmung
treten die im Passus 1 der bezeichneten Ausführungs-Bestimmungen erwähnten Nachweisungen sowie alle
späteren Bewilligungen an Stolgebühren-Entschädigung mit dem 1. April dieses Jahres außer Kraft. Dagegen
erfolgt wegen der von diesem Zeitpunkte an den einzelnen Militär-Pfarrern und Küstern zufallenden Gelebs-
Gebührnisse sowie hinsichtlich anderweitiger Festsetzung der — nur noch einigen wenigen Militär-Pfarrern —
kortuugewährenden Stolgebühren-Entschädigungen Seitens des Allgemeinen Kriegs-Departements speziellere
Veranlassung.
Ferner modifizirt sich in Folge der gedachten Aufbesserung der vorerwähnte Erlaß dahin, daß nun-
mehr auch die durch Aufrücken in höhere Gehalts-Klassen eintretenden Gehalts-Zulagen (Passus 4) betreffen-
den Falls auf die Stolgebühren-Entschädigung in Anrechnung zu bringen sind und bei Pensionirung aus
der Militär-Stelle (Passus 5) für die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens hinsichtlich der Stol-
Hebühren nur derjenige Entschädigungs-Betrag von Einfluß ist, welcher zur Zeit der Pensionirung etwa noch
czogen wird. „
Kriegs-Ministerium.
No. 731. 4. 78. A. 2. v. Kameke.
Nr. 113.
Ausgabe eines Anhanges zum Reglement über die Oelleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden,
sowie einer Beschreibung der Bekleidungs= 2c. Stücke der nachbenannten, in die Preußische
Verwaltung übernommenen Truppentheile.
Berlin, den 3. Mai 1878.
Ee wird hierdurch bekannt gemacht, daß ein zweiter Anhang zum Reglement über die Bekleidung und Ausrüstung
der Truppen im Frieden vom 30. April 1868, sowie eine Beschreibung der Bekleidungs= und Ausrüstungs-
Stücke der Großherzoglich Mecklenburgischen, Großherzo lich Hessischen und Herzoglich Braunschweigischen
Truppentheile den Königlichen Kommando= und Militär-Verwaltungs-Behörden in der erferderlichen Anzahl!
Exemplare per Konvert zugehen werden. s-ss
ie Kriegs-Ministerium.
No. 55. 5. M. O. D. 3. v. Kameke.