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Nr. 120.
Nachträge zur Instruktion für die Behandlung der Feldgeschügee.
Berlin, den 8. Mai 1878.
Zu der Instruktion für die Behandlung der Feldgeschütze sind die bis Januar d. Is. ergangenen Nachträge
zusammengestellt und gedruckt worden.
Die zur Ergänzung der genannten Instruktion erforderlichen Exemplare, soweit sie nicht dürch die
General-Inspektion der Artillerie zur Vertheilung gelangt sind, werden den betreffenden Kommando-Behörden
von hier aus per Kouvert zugehen. Z Z„
Kriegs-Ministerium.
No. 32. 5. A. 1. v. Kameke.
Nr. 121.
Zulässigkeit wiederholter Kommandos zur Probedienstleistung bezw. wiederholter Beurlaubungen
Behufs Borbildung von Militäranwärtern.
Berlin, den 10. Mai 1878.
1) Nach §. 39, 1. des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden dürfen
Militäranwärter Behufs einer Probedienstleistung auf 7 Monate zu den dort genannten Beßörden
kommandirt werden, sofern die Uebernahme in den Dienst der betreffenden Verwaltung
nach Ablauf dieser Zeit in Aussicht steht; für die Probaedienstleistung in der Militär-Verwaltung
gilt nach der Anmerkung") hierzu diese Beschränkung nicht. Hieraus fo gt:
a. daß ein wiederholtes Kommando zur Probedienstleistung im Allgemeinen nur zu Militärbehörden
— zu Zivilbehörden aber nur dann zulässig ist, wenn der Anwärter von einer früheren Probe-
dienstleistung vor deren Beendigung zurückgetreten ist oder nach Beendigung einer solchen die
Qualifikation für die betreffende Stelle nicht erworben hat;
b. daß unter Festhaltung dieser Grundsätze die Truppentheile 2c. in jedem einzelnen Falle über die
Zulässigkeit einer wiederholten Kommandirung zur Probedienstleistung zu entscheiden haben.
2) Ob die im §. 39, 2. a. a. O. erwähnten Beurlaubungen nur einmal oder mehrfach erfolgen dürfen,
unterliegt gleichfalls der Beurtheilung der Kemmandobehörden; eine wiederholte Beurlaubung zur
Vorbildung in demselben Dienstzweige einer Verwaltung ist indessen unzulässig, wie dies im
Schlußsatz des angezogenen 8. 39, 2. belguo des Forstdienstes ausdrücklich hervorgehoben ist.
3) Mannschaften des Dienststandes, deren Invalidität ärztlicherseits festgestellt worden und deren
Anerkennung zum Zivilversorgungsschein mit Sicherheit zu erwarten !57 — S. 47 Absatz 4 der
Instruktion vom 26. Juni 1877.— können, wenn sie demnächst zur Beschäftigung bei Zivilbehörden
abgehen selbst wenn diese Beschäftigung sonst als eine Probedienstleistung im Sinne des §. 39, 1.
des Geldverpflegungs-Reglements anzusehen wäre, bis zur endgiltigen Anerkennung ihrer Invalidität
beurlaubt werden, — ob mit oder ohne Löhnung bleibt enäß §. 34, 4a und 5 des mehrgedachten
Reglements, dem Ermessen des den Urlaub ertheilenden Kommandeurs überlassen.
Findet dagegen die ärztliche Feststellung der Invalidität während eines angetretenen Kommandos
zur Probedienstleistung statt, so verbleibt es bei diesem Kommando, die nachträgliche Beurlaubung
mit Löhnung ist dann unzulässig. —
Hiernach ist von jetzt ab zu verfahren.
Kriegs-Ministerium.
No. 160. 3. 78. M. O. D. 3. v. Kameke.