Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

— 123 — 
Berlin, den 14. Mai 1878. 
Vorstehende Besanntmahung wird hiermit im Anschluß an die diesseitige Veröffentlichung vom 
6. November v. Is. — Nr. 28 des Armee-Verordnungs-Blattes — zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. v. Wittich. 
No. 415. 5. A. 1. 
  
Nr. 134. 
Eingaben zur Einstellung bei der Schutzmannschaft. 
Berlin, den 14. Mai 1878. 
Die kriegsministerielle Verfügung vom 20. Mai 1868, die Eingaben zur Anstellung bei der Schutzmann- 
schaft betreffend — A.-V.-Bl. 1868 Seite 119/120 — wird dahin ergänzt, daß dem Nationale der für den be- 
regten Dienst in Vorschlag gebrachten Unteroffiziere außer dem selbst verfaßten und geschriebenen Lebenslauf 
auch noch ein gleichfalls unter Aufsicht eines Offiziers angefertigtes Deutsches Diktat beizufügen ist. 
Dementsprechend ist der Text des Nationales im letzten Absatz wie folgt zu ändern: 
Sein Lebenslauf und ein Deutsches Diktat, beide von ihm selbst unter Aufsicht angefertigt, 
werden angeschlossen, ingleichen u. s. w. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. Blume. 
No. 903. 4. A. 2. 
  
Nr. 135. 
Kosten für die Effekten-Beförderung beim Transport eines Truppentheils mit der Eisenbahn. 
Berlin, den 16. Mai 187. 
Es wird hierdurch bestimmt, daß bei der Beförderung eines Truppentheils mit der Eisenbahn, sei es mit 
Zügen des öffentlichen Verkehrs oder mit Militär-Zügen — ausgenommen bei Garnisonveränderungen — 
für Rechnung der Militärfonds im Allgemeinen nicht mehr Effekten mitgeführt werden dürfen, als auf den dem 
betreffenden Truppentheil zuständigen Vorspannwagen fortzuschaffen sind. Hiernach dürfen die Kosten für die 
Effekten-Beförderung nur in Grenzen des aus den Bestimmungen im Passus 1b. und 1d. der Instruktion 
vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875 sich ergebenden Gewichts, jedoch nach Abzug der frei zu befördernden 25 kg 
für jeden Offizier und Beamten im Offizierrang, in Ausgabe zugelassen werden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Wimmel. 
No. 510. 3. M. O. D. 3. 
  
Nr. 136. 
Bekanntmachung der Lebensdersicherungs-Anstalt für die Armee und Marine. 
Berlin, den 10. Mai 1878. 
Nachstehende Bekanntmachung des Verwaltungs-Raths der Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und 
Marine wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 240. 5. 78. M. O. D. 1.
	        
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