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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. Berlin, den L3. Juni 1878. Nr. 13.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4X 50 3. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 151.
Leitfaden für den Unterricht der Infanterie im Feld-Pionier-Dienst.
Berlin, den 8. Juni 1878.
Der unter dem 15. Mai 1874 heransgegebene Leitfaden für den Unterricht der Infanterie im Feld-Pionier-
Dienst ist einer Umarbeitung unterworfen und neu gedruckt worden.
Die erforderlichen Exemplare werden den Kommando-Behörden 2c. von hieraus per Couvert zugehen.
Den zu den Pionier-Bataillonen kommandirten Offizieren und Unteroffizieren ist für die Dauer des Kommandos
je ein Exemplar dieses Leitfadens noch nachträglich zu überweisen.
Zum 1. Dezember d. Is. sieht das Kriegs-Ministerium einer Aeußerung der Königlichen General=
Kommandos entgegen, ob und inwieweit eine Abkürzung der in den Bestimmungen über die Ausbildung von
Offizieren und Unteroffizieren im Feld-Pionier-Dienst vom 12. Mai 1874 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9)
festgesetzten Dauer des Kommandos mit Rücksicht auf die anderweite Ausbildung der Infanterie während der
Sommermonate — unbeschadet des anzustrebenden Ausbildungsgrades — für wünschenswerth erachtet wird.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 687. 4. 78. A. 1.
Nr. 152.
Reisen Behufs Answahl der Brigade-Uebungsplätze.
Berlin, den 11. Juni 1878.
E- ndet sich Seitens des Kriegs-Ministeriums Vichts dagegen zu erinnern, wenn Behufs der Auswahl
von Uebungsplätzen für Infanterie- und Kavallerie-Brigaden in den Fällen, wo besondere Rekognoszirungen
überhaupt erforderlich sind, die Brigade-Kommandenre entweder selbst die nothwendigen Reisen ausführen
oder damit geeignete Offiziere beanftragen.
Sollte der Generalstabsoffizier der Division bei Gelegenheit der Rekognoszirung des Terrains für
die Divisions-Uebungen auch der Rekognoszirung des Terrains für die Brigade-Uebungen sich unterziehen
können, oder werden Offiziere aus Garnisonen, in deren Nähe das in Aussicht genommene Uebungsterrain
liegt, zur Ausführung dieses Auftrages für geeignet erachtet, so wird im Interesse der Kosten= Ersparniß die
entsprechende Kommandirung sich empfehlen.
Der Abschluß von Verträgen Behufs Ermiethung der Uebungsplätze ist Sache der Intendanturen
und haben diese die Verhandlungen in der Regel durch die Vorstände der Lokal-Verwaltungen der in der
Nähe belegenen Garnisonen führen zu lassen, wobei besondere Reisen thunlichst zu vermeiden 1
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 106. 6. M. O. D. 3.