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Die in dieser Beziehung nöthigen Vorkehrungen werden im Voraus von den Intendanturen
unter Mitwirkung des Korps-General-Arztes getroffen. Erstere berichten darüber alljährlich an das
Kriegsministerium, Militär-Medizinal-Abtheilung.
Die Stellung eines besonderen militärischen Pflegers oder die Belassung des militärischen
Begleiters (5. 5 b) bedarf in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der vorgenannten Abtheilung.
Bar Wahrnehmung des Krankenwärterdienstes im Militär-Bade--Institut zu Teplitz wird durch
das General-Kommando 4. Armee-Korps alljährlich aus einem im Korps-Bezirke belegenen Lazareth
ein in jeder Beziehung zuverlässiger Krankenwärter für die ganze Badezeit überwiesen.
e. In Teplitz, Landeck, Aachen, Lüneburg, Baden-Baden, Nauheim, Warmbrunn und Wiesbaden erhalten
die Mannschaften die Mundverpflegung in natura für Rechnung der Militär-Verwaltung; an den
andern Kurorten wird ihnen zur Zeit zur Selbstbeköstigung auf die Dauer des Aufenthalts in dem
künrehteren abenr: eine Verpflegungs -Zulage von 1,50 AK., in Ems eine solche von 1,70 4#
täglich gezahlt.
Im Peresse der leichteren Beaufsichtigung und der Kranken selbst ist es wünschenswerth, daß
von den Intendanturen auch an diesen Orten für gemeinschaftliche Verpflegung thunlichst gesorgt wird.
Die Verpflegungszulage kann ausnahmsweise im Voraus, und zwar je nach dem Grade der
Zuverlässigkeit des betreffenden Mannes entweder auf die ganze Kurdauer oder auf einzelne Perioden
l ahlt werden. Ausfälle, die durch plötzliches Abbrechen der Kur oder durch Tod entstehen, können
esonders liquidirt werden.
k. Allgemeine Rücksichten gebieten es, daß die in die Bäder entsendeten Mannschaften mit durchaus
guter Kleidung versehen sind; es erhält jeder Militär -Kurgast
1 Feldmütze mit Kokarde — augenkranke Mannschaften mit Schirm,
Unteroffiziere des aktiven Dienststandes außerdem eine Mütze von feinerem Tuche mit
Schirm und Kokarde,
1 Mantel,
2 sunssiniss 2c. aus der 1. bezw. 2. Garnitur,
tuchene
1 ene Hosen,
1 Drillichjacke bezw. Rock,
2 Halsbinden,
den Tornister mit Trageriemen bezw. die Packtaschen,
2 lederne Handschuhe — nur vom Unteroffizier aufwärts,
1
invalide Mannschaften ohne Achselklappen.
2 Hemden,
2 Unterhosen,
1 Koßtes wollenes Tuch,
2 Taschentücher,
2 Paar wollene Socken,
1 wollene Unterjacke,
1 Verbindezeug,
1 Paar Stiefeln,
1 Paar Schuhe bezw. kurzschäftige Stiefeln, und
1 Paar leichte Schuhe.
Die im aktiven Dienst befindlichen Mannschaften werden von ihren Trupbentheilen mit den vor-
bezeichneten Stücken ausgestattet, die inaktiven ihren heimathlichen Landwehr-Bezirks-Kommandos
attachirt und von diesen oder, wo dies nicht angängig ist, von demjenigen Truppentheil eingekleidet,
welgem die Auffrischung der Bekleidung ꝛc. für das betreffende Landwehr-Bataillon obliegt.
ur für die an inaktive Mannschaften verabreichten Gegenstände wird eine besondere Vergütung
gewährt, und zwar für die vorbezeichneten Groß= und Klein-Montirungs= sowie Ausrüstungsstücke
die etatsmäßige Abnutzungs-Entschädigung für einen und einen halben Monat bei einer Kurdauer
bis zu 5 Wochen, einschließlich der Reisetage, für zwei Monate bei einer Kurdauer von über
5 Wochen, einschließlich der Reisetage, jedoch immer nur für je ein Stück der verabreichten Gegen-
stände. Ebenso werden für die oben erwähnten nicht etatsmäßigen, inaktiven Mannschaften mit-
gegebenen Stücke die Beschaffungskosten erstattet.
Die Vergütung für die Hergabe der etatsmäßigen Bekleidungs= 2c. Stücke an die noch aktiven
Mannschaften liegt in der den Truppen alljährlich gewährten Bekleidungs= 2c. Entschädigung; die