Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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für d lle Tageslosi ggi fer gelue Brot 
a. für die volle Tagesko ennige 65 Pfennige 
b. für die Mittagassst 40 35 f - ß 
e. für die Abendkost 25 „ 20 
d. für die Morgenkost 15 10 
Berlin, den 7. Januar 1878. 
· Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
gez. Eck. 
—2 
«»» " Berlin, den 10. Januar 1878. 
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 325. 1. M. O. D. 2. 
  
Nr. 4. 
Impfung der Soldatenkinder. 
Berlin, den 10. Januar 1878. 
Durch das Reichs-Impfgesetz vom 8. April 1874, und nachdem die Impfanstalten angewiesen sind, die zur Einlei- 
tung der * erforderliche Lomphe den Militärärzten unentgeltlich zu liefern (Verfügung des Kultus- 
Ministeriums vom 28. Dezember 1876), sind die Bestimmungen der „Vorschrift über die Verhütung der 
Menschenpocken bei der Armee“ vom 6. April 1834 aufgehoben. Dementsprechend hat die Impfung der 
Soldatenkinder lediglich nach Maßgabe des genannten Gesetzes, bezw. des betreffenden Ausführungsgesetzes 
vom 12. April 1875 zu erfolgen und können Kosten für die Beschaffung von Impflisten, Imdosscheinen 2c. 
weder den Truppen noch den Lazarethen erwachsen. Uebernehmen Militärärzte die Impfung von Soldaten- 
kindern, was vorkommenden Falls nach wie vor unentgeltlich zu geschehen hat, so bleibt denselben die betr. 
Aistenführung ebenfalls lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen überlassen, die Beschaffung der 
Formulare zu den Impfscheinen 2c. fällt jedoch in diesem Falle den betreffenden Eltern zu. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 463. 12. M. M. A. 
  
Nr. 5. 
Reisegebührnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes bei ihrer Einberufung zur Uebung te. 
Berlin, den 14. Jannar 1878. 
Be der Reisegebührnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes bei der Einziehung zur Uebung und bei 
der Entlassung von derselben, sowie bei allen anderen Einberufungen zum Dienst, kommen außer den im 
§. 65 1 und 2 des Geld-Verpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden vom 24. Mai 1877 
enthaltenen Bestimmungen fortan folgende zur Anwendung.") 
1) Die bisherige Verpflichtung der gedachten Offiziere, die Reise von ihrem Aufenthaltsorte“*) zu ihrem 
Bataillons-Stabsquartier ohne Entschädigung zurückzulegen, blkibt bestehen. 
2) Erfolgt die Einberufung nach einem anderen Ort, als dem Bataillons-Stabsquartier, so werden 
von der für die Entfernung vom Aufenthaltsorte bis zum Einberufungsorte zu berechnenden verord- 
nungsmäßigen Reisevergütigung die Reisekosten für die Entfernung vom Aufenthaltsorte nach dem 
  
*) Diese Bestimmungen finden auch auf die Sanitäts-Offiziere des Beurlaubtenstandes Anwendung. 
Die Reisen der Offiziere des Beurlaubtenstandes in militärgerichtlichen Untersuchungssachen oder in ehren- 
gerichtlichen Angelegenheiten unterliegen diesen Bestimmungen nicht. « 
**) Als Aufenthaltsort ist im Sinne dieser Bestimmungen derjenige Orte anzusehen, in welchem der Betreffende 
in der Kontrole geführt wird.
	        
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