— 142 —
In der Regel sollen alljährlich bei 10 Armee-Korps dergleichen Uebungsreisen abgehalten werden,
an welchen außer den disponiblen Generalstabs-Offizieren des Armee-Korps und der Divisionen
2 Stabsoffiziere,
4 Hauptleute bezw. Rittmeister und
6 4 Lieutenants
Theil zu nehmen haben. Für eine Generalstabs-Uebungsreise des 11. Armee-Korps treten aus dem Bereiche
der 25. Division noch hinzu:
1 Stabsoffizier,
1 Hauptmann bezw. Rittmeister und
1 Lieutenant.
Außerdem darf innerhalb dieser Zahl auf Antrag der General-Inspektion des Militär-Erziehungs-
und Bildungswesens von jeder Kriegsschule regelmäßig ein Offizier zu den Uebungsreisen desjenigen Armee-
Korps herangerogen werden, in dessen Bezirken die Kriegsschulen gelegen sind; für fehlende Theilnehmer aus
einer Charge können solche aus anderer Charge mit Genehmigung des Chefs des Generalstabes der Armee
kommandirt werden.
Die Kommandirung eines Intendantur-Beamten zur Theilnahme an der leunzereise erfolgt mit
Zustimmung des Chefs des Generalstabes der Armee auf Antrag der kommandirenden Generale durch das
Kriegs-Ministerium.
8. 18.
Zur Besorgung von schriftlichen Arbeiten ist die Mitnahme eines Unteraffhziers zu den Uebungs-
reisen gestattet; als berittene Quartiermacher sind von einem Kavallerie-Regiment 1 Unteroffizier und 1 Ge-
freiter zu stellen.
F. 19.
b. Dauer und Umfang der Uebungsreisen.
Die Dauer der Generalstabs-Uebungsreisen bei den Armee-Korps ist einschließlich der Hin- und Rück-
reise nach und von dem zu wählenden Versammlungs-Orte in der Regel auf 18 Tage zu bemessen, kann jedoch
bei weiten Entfernungen mit Zustimmung des Chefs des Generalstabes der Armee entsprechend verlängert
werden.
§. 20.
Die Uebungsreisen haben in der Regel im eigenen Korps-Bezirk, bei dem Garde-Korps innerhalb
150 km (20 Meilen) um Berlin stattzufinden.
Ausnahmen hiervon unterliegen der Zustimmung des Ehefs des Generalstabes der Armee, sowie
des kommandirenden Generals desjenigen Armee-Korps, in dessen Bezirk die Reise stattfinden soll.
S. 21.
e. Reise= und Marschgebührnisse.
In Betreff der Reise- und Marschgebührnisse der Offiziere und Intendantur-Beamten bezw. der
Mannschaften und Pferde finden bei diesen Reisen die Bestimmungen der §§. 9—14 ebenfalls Anwendung,
jedoch mit folgender Maßgabe:
1) Die Mehrkosten der Marschverpflegung für die Burschen der Lieutenants gegen die Garnison-
Gebührnisse derselben sind ebenfalls von dem Reise-Fonds des Generalstabes zu tragen.
2) Insoweit Kompagnie-Chefs und Truppen-Adjutanten ihre Ration an ihre Stellvertreter zu über-
lassen haben, ist die den Ersteren für die Dauer der Uebungsreise im Falle der Mitnahme ihrer
eigenen Pferde zu gewährende besondere Ration dem Naturalverpflegungs-Fonds aus dem Reise-
Fonds des Generalstabes zu erstatten.
3) Zur Fortschaffung des Gepäcks und der Büreau-Utensilien 2c. der Offiziere und Intendantur-Beamten
auf den Märschen von einem Quartier zu dem anderen, darf der erforderliche Vorspann nach Maß-
gabe der Bestimmungen der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 entnommen werden.
4) Der zur Besorgung schriftlicher Arbeiten 2c. kommandirte Unteroffizier erhält für die ganze Dauer
der Uebun usse bezw. für die während derselben zurückzulegenden Reisetouren die verordnungs-
mäßigen Reisekosten und Tagegelder.