Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Bataillons-Stabsquattier — bei Eisenbahn- oder Dampfschiff-Verbindung auch die Nebenkosten — 
sowie die Tagegelder für einen Tag in Abzug gebracht und nur die Mehrkosten vergütet.",) 
3) In denjenigen Fällen des §. 28,2 und §. 29, 2 der Landwehr-Ordnung, in welchen durch die 
Heranziehung eines Offiziers zur Uebung nach einem anderen Korpsbezirk Mehrkosten erwachsen 
würden, der betreffende ffzie- sich aber zur Deckung der Mehrkosten aus eigenen Mitteln bereit 
erklärt hat, dürfen demselben diejenigen Reisegebührnisse gewährt werden, welche zu zahlen gewesen 
wären, wenn er innerhalb des Korpsbezirks geübt hätte. 
Ist zu der Zeit, zu welcher die Kommandirung nach einem anderen Korpsbezirk beantragt wird, 
der Uebungsort innerhalb des Korpsbezirks noch nicht bestimmt, so ist stets die letzte Garnison der 
Waffe innerhalb des Korpsbezirks, in welchem der Aufenthaltsort des betreffenden Offiziers liegt, 
und zwar in der Richtung nach dem in dem anderen Korpsbezirk gelegenen Uebungsorte, als der- 
jenige Ort anzusehen, in welchem die Uebung stattfinden würde, wenn die Heranziehung nicht nach 
einem anderen Korpsbezirke erfolgte. 
4) Diejenigen Offiziere, welche in Geige ihrer zivildienstlichen Stellung als Beamte ihren bleibenden 
Aufenthalt in einem anderen Bundesstaate mit eigener Militär-Verwaltung oder im Auslande haben, 
erhalten bei jeder Einberufung für die Reise von ihrem Aufenthaltsorte bis zum Bestimmungsorte 
die vollen verordnungsmäßigen Reisekosten und Tagegelder, jedoch unter Anrechnung der letzteren 
für einen Tag, welcher sonst als Reisetag für die Entfernung bis zum Bataillons-Stabsquartier in 
Anrechnung kommen würde. 
Nach demselben Grundsatz werden Offiziere behandelt, welche aus den Hohenzollernschen Landen 
in das Bataillons-Stabsquartier oder nach einem anderen Orte einberufen werden. 
5) Auf die freiwillig im Auslande oder in einem anderen Bundesstaate mit eigener Militär-Verwaltung 
sich aufhaltenden Offiziere finden die Festsetzungen ad 1 und 2 Anwendung. 
6) In Betreff der Reise vom Entlassungsorte nach dem Aufenthaltsorte gelten dieselben Bestimmungen, 
welche für die Hinreise maßgebend sind. 
7) Wechselt der Offizier während der Uebung oder gleich nach Beendigung derselben freiwillig seinen 
Aufenthaltsort, so wird der Berechnung der Reisekosten die Entfernung vom Entlassungsorte nach 
dem neuen Aufentshaltsorte zum Grunde gelegt, sobald dieselbe nicht mehr beträgt als die Ent- 
fernung nach dem alten Aufenthaltsorte. » « · ' 
8) Bei der Einberufung in Folge einer Mobilmachung werden den Offizieren dieselben Reisegebührnisse 
wie bei der Einziehung zur Uebung gewährt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 197. 11. 77. M. O. D. 3. 
  
Nr. 6. 
Zahlung der Geldgebührnisse für die zu den Kriegsschulen Kommandirten. 
Berlin, den 14. Januar 1878. 
Zur Beseitigung von Zweifeln wird darauf aufmerksam gemacht, daß aus der Festsetzung im §. 97, 28. 
des Geldverpflegungs-Reglements vom 24. Mai v. Js. beziehungsweise der Verfügung vom 26. Oktober v. Is. 
— Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 26 — eine Abänderung der im 8. 17 der Bestimmungen über Organisation 
und Dienstbetrieb der Kriegsschulen vom 27. Febrnar 1873 — Armee-Vererdnungs-Blatt Nr. 7 — enthaltenen 
„Vorschriften für Ueberweisung der Geld= 2c. Kompetenzen an die zur Kriegsschule Kommandirten“ nicht 
  
*) Zu Uebungen werden die Offiziere im Allgemeinen innerhalb des Korpsbezirks ihres Aufenthaltsortes · 
einberufen, abgesehen 
a. von Fällen, wo durch Uebung in anderen Korpsbezirken keine Mehrkosten erwachsen (Landwehr-Ordnung 
§. 28, 2 und §. 29, 2) 
b. von Einberufungen in den im Text unter 3, 4 und 5 gedachten Fällen, 
c. von Uebungen der Offiziere des Beurlaubtenstandes der Garde und der Spezialwaffen, in deren Korps- 
bezirk ein Garde-Truppentheil der betreffenden Waffengattung bezw. ein Truppentheil der betreffenden 
Spezialwaffe nicht garnisonirt.
	        
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