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Armee-Verordnungo-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. gerlin, den 24. Juli 16878. Nr. 12.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.C 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
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besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 181.
Kommandirung von Lieutenants der Jäger= 2c. Bataillone zur Infanterie und Aufhebung der
Kommandirung von Lientenants der Infanterie zu den Jägern.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
1) Die durch Ordre vom 27. Januar 1853 angeordneten Kommandos von Infanterie-Offizieren zu
den Jäger-Bataillonen beziehungsweise dem Garde-Schützen-Bataillon finden vom 1. Ontber d. J.
an nicht mehr statt.
2) Betreffs der Kommandirung von Offizieren der Jäger-Bataillone beziehungsweise des Garde-Schützen-
Bataillons zur Infanterie erleidet die Ordre vom 27. Januar 1853 eine Aenderung dahin, daß von
den gedachten Bataillonen künftig nicht alljährlich, sondern innerhalb eines Zeitraums von drei
Jahren je ein Lieutenant auf ein Lahr zur Dienstleistung bei einem Infanterie-Regiment des Armee-
Korks tommanirt wird. Die näheren bezüglichen Anordnungen sind von den General-Kommandos
zu treffen.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Potsdam, den 11. Juli 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
v. Kamekc.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 16. Juli 1878.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 459. 7. 78. A. 1.
Nr. 182.
Rations-Angelegenheit.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme a. daß "
1) in Abänderung des §. 88 des Natural-Verpflegungs-Reglements der Truppen im Frieden die zu
Uebungsformationen des Beurlaubtenstandes kommandirten Kompagnie-Chefs und Adjutanten des
Friedensstandes ihren Rationsanspruch beibehalten; 6
2) ihren Stellvertretern bei den betreffenden Truppentheilen des Friedensstandes gleich wie den bis dahin
nicht rationsberechtigten K- mpagnieführern und Adjutanten von Uebungs-Formationen je eine leichte