Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Ration, beziehungsweise die Geldvergütigung nach dem Normpreise gewährt werde, wenn sie sich 
während des fraglichen Zeitraums beritten gemacht haben. 
Potsdam, den 11. Juli 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 18. Juli 1878. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 563. 7. M. 0. D. 2. 
  
Nr. 183. 
Ausfall der diesjährigen großen Herbst-Uebungen des 15. Armee-Korps. 
Seine Magjestät der Kaiser und König sehen Allerhöchst Sich aus Gesundheits-Rücksichten veranlaßt, Seine 
Anwesenheit bei den diesjährigen großen Herbst-Uebungen der Truppen zu beschränken, hoffen jedoch, einem 
Theile der Manöver des 11. Armee-Korps beiwohnen zu können. 
In Rücksicht hierauf bestimme Ich in Abänderung der Ordre vom 15. April d. Is., betreffend die 
diesjährigen größeren Truppen-Uebungen: 
Die großen Herbst-Uebungen des 15. Armee-Korps fallen aus und haben an deren Stelle eilftägige 
Divisions-Uebungen nach Maßgabe des Anbangs III der Verordnungen vom 17. Juni 1870 stattzufinden. 
Von der Zutheilung des Stabes und zweier Batterien der reitenden Abtheilung 1. Rheinischen Feld-Artillerie- 
Regiments Nr. 8, sowie des 2. Badischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 30 ist Abstand zu nehmen. Die 
16. Division hält ihre Divisions-Uebungen — anstatt bei Metz — in dem Bezirk des 8. Armee-Korps und 
die 29. Division eilftägige Divisions-Uebungen in dem Bezirk des 14. Armee-Korps ab. — Das Kriegs- 
Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 20. Juli 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Mgjestät des Kaisers und Königs. 
Friedrich Wilhelm Kronprinz. 
v. Kameke. 
Berlin, den 20. Juli 1878. 
1 Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß ver Armee gebracht und hierzu 
no emerkt: 
1) Eine Kompletirung der Truppentheile des 15. Armee-Korps und der demselben nach der Allerhöchsten 
Kabinets-Ordre vom 15. April d. Js. zugetheilt gewesenen Truppentheile anderer Armee-Korps 
findet nicht statt. 
2) Das 8. und 14. Armee-Korps haben zur Berittenmachung der als Schievsrichter, Zuschauer rc. ein- 
treffenden Offiziere zu den diesjährigen großen Herbst-Uebungen Ordonnanz-Pferde nicht zu gestellen. 
3) Von dem 15., 8. und 14. Armee-Korps sind dem Kriegs-Ministerium nunmehr anderweite Zeit- 
Linihälungen, sowie Zusammenstellungen der voraussichtlichen Mehrkosten sobald als möglich ein- 
zureichen. 
4) Die zu 7 und 8 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 15. April d. Js. sowie alle sonstigen, aus 
Anlaß der großen Herbst-Uebungen des 15. Armee-Korps gegebenen Bestimmungen kommen in 
Wegfall. 
Kriegs-Ministerium. 
v. RKameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 738. 7. 78. A. 1. 
 
	        
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