Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

— 4 — 
herzuleiten ist. Er ergiebt sich dies auch aus der Festsetzung im §. 82,2 Absaßz 2, des allegirten Reglements. 
Jene Vorschriften vleißen daher nach wie vor in Geltung. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 579. 12. 77. M. O. D. 3. 
  
Nr. 7. 
Abänderung des §F. 9 der Dienstanweisung für die Brückentrains eines Armee-Korps vom 
November 1874. 
Berlin, den 17. Januar 1878. 
Mit Rücksicht auf die im dritten Absatz des §. 22 der neu abgedruckten Dienstanweisung für die Trains 
im Kriege vom 14. November 1872, Seite 10 hinter Zeile 9 v. o. erfolzie Einschaltung der Worte „beim 
Korps-Brückentrain rücksichtlich des Train-Aufsichtspersonals“ wird dem siebenten Absatz des §. 9 der Dienst- 
Anweisung für die Brückentrains eines Armee-Korps vom November 1874 folgende Fassung gegeben: 
„Ernennungs-Vorschläge zu Feldwebeln, Unteroffizieren 2c. sind mit Ausnahme derjenigen für 
das Train-Aufsichtspersonal des Korps-Brückentrains, welche der Entscheidung des Train-Bataillons= 
Kommandeurs unterliegen, an den Kommandeur der Ingenieure und Pioniere beim General.Kom- 
mando des Armee-Korps zu richten."“ 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 368. 11. 77. Ung. 
  
Nr. 8. 
Kriegs-Sanitäts-Ordnung. 
Berlin, den 18. Januar 1878. 
Mittesst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 10. d. Mts. ist, unter Aufhebung der Instruktion über das 
Sanitätswesen der Armee im Felde vom 29. April 1869, eine „Kriegs-Sanitäts-Ordnung" genehmigt worden, 
welche demnächst zur Vertheilung gelangen wird. In Betreff der aufgehobenen Instruktion wird auf den 
Erlaß vom 20. Juli 1875 (A.-V.-Bl. Seite 160) verwiesen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 404. 1. 78. M. M. a. v. Kameke. 
  
Nr. 9. 
Erlänterung bezw. Ergänzung einiger Bestimmungen der Schich-Inkruktion für die Infanterie vom 
15. November 1877. 
Berlin, den 18. Januar 1878. 
Zur Beseitigung aufgetretener Zweifel wird bemerkt, wie bei Aufstellung der Schieß-Instruktion vom 
15. November 1877 der Gesichtspunkt maßgebend gewesen ist, daß speziell bei der Strich--Scheibe nur die 
jenigen Treffer als Strich-Treffer zu rechnen sind, welche den schwarzen Strich in der Strich-Breite getroffen 
oder gestreift haben, und somit Treffer im Anker außerhalb der Strich-Breite nicht als Strich-Treffer 
bezeichnet werden dürfen. 
Ebenso sind bei der Figur-Scheibe nur diejenigen als Rechteck-Treffer zu bezeichnen, welche den im 
Rechteck liegenden Theil der Figur getroffen oder gestreift haben. 
Außerdem wird bestimmt, daß 
1) auf Seite 9, Absatz 2 Feue 2 statt „20 zu 20m“" „10 zu 10 m“ zu fetzen, und 
2) auf Seite 49,1 — Passus 2 wie folgt zu ergänzen ist:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.