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des Petroleums für die Lazareth-Gehülfen ausschließlich nach der Gesämmtzahl der im Lazareth untergebrachten
Lazareth-Gehülfen ohne Rücksicht auf die Vertheilung derselben auf die verschiedenen Wohnräume in der
Weise zu geschehen habe, daß auf je 4 Köpfe der Gesammtzahl der im Lazareth wohnenden Lazareth-Gehülfen
eine Lampe und für eine etwa überschießende Zahl unter 4 Köpfen noch eine Lampe geffeist wird. Da jedoch
eine solche Anordnung bei der Aufstellung des gedachten Etats nicht in der Absicht gelegen hat, so wird die
bisherige Erlänterung 3 hiermit aufges en und tritt an deren Stelle die nachfolgende:
3) Für die Stuben, in welchen Lazareth-Gehülfen wohnen, wird das Erleuchtungs-Material nach dem
Tarif II in der Weise verabreicht, daß auf je 4 Lazareth-Gehülfen, welche ein und dasselbe Lazareth
bewohnen, eine Lampe, für eine etwa überschießende Zahl unter 4 Mann noch eine Lampe und,
wenn weniger als 4 Mann überhaupt ein Zimmer bewohnen, eine Lampe nach den desfallsigen
Sätzen gespeist wird.
Kriegs-Ministerium; Militär-Medizinal-Abtheilung.
In Vertretung.
No. 984. 6. M. M. A. Flügge.
Nr. 197.
Abänderung der Vorschrift über das Geschäftsverfahren bei den technischen Revisionen im Bereiche
des Artillerie= und Waffenwesens.
Berlin, den 15. Juli 1878.
Sieite 7 ist der letzte Absatz des * 23 zu streichen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Depertement.
No. 458. v. Art. 1. v. Voigts-Rhet. v. Sichart.
Nr. 198.
Kosten der Beschaffung der Kammerbücher für die Kompagnien und Eskadrons.
Berlin, den 15. Juli 1878.
Die Kammerbücher der Kompagnien und Eskadrons sind zu den Oekonomiebüchern der Truppen im Sinne
des §. 87 des Geld--Verpflegungs-Reglements für das Prenßische Heer im Frieden zu rechnen. Es hat daher
der Bekleidungs-Fonds die Kosten für die Beschaffung dieser Bücher zu tragen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
In Vertretung.
No. 82. 7. 78. M. O. D. 3. Sandkuhl. Dresow.
Nr. 199.
Bezeichnung der Wischstöcke M/71.
Berlin, den 16. Juli 1878.
Die mesfingenen Wischstöcke M/71 nebst den zu denselben gehörigen Führungs-Cylindern sind Seitens der
Truppen und Artillerie-Depots mit den, in der Vorschrift über das Bezeichnen und Nummeriren der in den
Händen der Kommandobehörden, Truppen und Administrationen befindlichen, resp. für den Fall einer Mobil-
machung bereit zu haltenden Waffen sub II a und b angegebenen Bezeichnungen und außerdem mit einer
laufenden Nummer zu stempeln.
Bei den Wischstöcken ist die Bezeichnung auf der rechten Seite des Griffes; bei den Führungs-
chlindern dicht hinter der vorderen Nase einzuschlagen.
Bei den Truppen, welche eigene Büchsenmacher haben, liegt die Ausführung der qu. Stempelung
und Nummerirung den Büchsenmachern von Amtswegen ob, ohne daß sie besondere Vergütigung dafür be-
anspruchen können.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
In Vertretung.
v. Voigts-Rhetz. v. Sichart.
No. 363. 7. 78. Art. 1.