Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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des Petroleums für die Lazareth-Gehülfen ausschließlich nach der Gesämmtzahl der im Lazareth untergebrachten 
Lazareth-Gehülfen ohne Rücksicht auf die Vertheilung derselben auf die verschiedenen Wohnräume in der 
Weise zu geschehen habe, daß auf je 4 Köpfe der Gesammtzahl der im Lazareth wohnenden Lazareth-Gehülfen 
eine Lampe und für eine etwa überschießende Zahl unter 4 Köpfen noch eine Lampe geffeist wird. Da jedoch 
eine solche Anordnung bei der Aufstellung des gedachten Etats nicht in der Absicht gelegen hat, so wird die 
bisherige Erlänterung 3 hiermit aufges en und tritt an deren Stelle die nachfolgende: 
3) Für die Stuben, in welchen Lazareth-Gehülfen wohnen, wird das Erleuchtungs-Material nach dem 
Tarif II in der Weise verabreicht, daß auf je 4 Lazareth-Gehülfen, welche ein und dasselbe Lazareth 
bewohnen, eine Lampe, für eine etwa überschießende Zahl unter 4 Mann noch eine Lampe und, 
wenn weniger als 4 Mann überhaupt ein Zimmer bewohnen, eine Lampe nach den desfallsigen 
Sätzen gespeist wird. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Medizinal-Abtheilung. 
In Vertretung. 
No. 984. 6. M. M. A. Flügge. 
Nr. 197. 
Abänderung der Vorschrift über das Geschäftsverfahren bei den technischen Revisionen im Bereiche 
des Artillerie= und Waffenwesens. 
Berlin, den 15. Juli 1878. 
  
Sieite 7 ist der letzte Absatz des * 23 zu streichen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Depertement. 
No. 458. v. Art. 1. v. Voigts-Rhet. v. Sichart. 
  
Nr. 198. 
Kosten der Beschaffung der Kammerbücher für die Kompagnien und Eskadrons. 
Berlin, den 15. Juli 1878. 
Die Kammerbücher der Kompagnien und Eskadrons sind zu den Oekonomiebüchern der Truppen im Sinne 
des §. 87 des Geld--Verpflegungs-Reglements für das Prenßische Heer im Frieden zu rechnen. Es hat daher 
der Bekleidungs-Fonds die Kosten für die Beschaffung dieser Bücher zu tragen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
In Vertretung. 
No. 82. 7. 78. M. O. D. 3. Sandkuhl. Dresow. 
Nr. 199. 
Bezeichnung der Wischstöcke M/71. 
  
Berlin, den 16. Juli 1878. 
Die mesfingenen Wischstöcke M/71 nebst den zu denselben gehörigen Führungs-Cylindern sind Seitens der 
Truppen und Artillerie-Depots mit den, in der Vorschrift über das Bezeichnen und Nummeriren der in den 
Händen der Kommandobehörden, Truppen und Administrationen befindlichen, resp. für den Fall einer Mobil- 
machung bereit zu haltenden Waffen sub II a und b angegebenen Bezeichnungen und außerdem mit einer 
laufenden Nummer zu stempeln. 
Bei den Wischstöcken ist die Bezeichnung auf der rechten Seite des Griffes; bei den Führungs- 
chlindern dicht hinter der vorderen Nase einzuschlagen. 
Bei den Truppen, welche eigene Büchsenmacher haben, liegt die Ausführung der qu. Stempelung 
und Nummerirung den Büchsenmachern von Amtswegen ob, ohne daß sie besondere Vergütigung dafür be- 
anspruchen können. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
In Vertretung. 
v. Voigts-Rhetz. v. Sichart. 
No. 363. 7. 78. Art. 1. 
 
	        
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