Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

— 169 — 
Nr. 203. 
Aenderungen der Instruktionen, betreffend das Infanterie-Gewehr, beziehungsweise die Jägerbüchse 
und den Kavallerie-Karabiner M/71 nebst zugehöriger Munition. 
Berlin, den 20. Juli 1878. 
Un eine größere Sicherheit dafür zu erlangen, daß nicht aus Waffen geschossen wird, in deren Läufen sich 
Stücke von Patronenhülsen befinden, wird die Anmerkung zu dem, das Entfernen gerifsener Patronenhülsen 
behandelnden Paragraphen — 45 beziehungsweise 45 und 43 — der vorberegten Instruktionen wie folgt 
festgestellt: „Der Soldat muß gewöhnt werden, nach jedem Schuß — wenn die Verhältnisse solches gestatten — 
beim Oeffnen des Gewehres darauf zu achten, ob die ganze Patronenhülse ausgeworfen wird. Entgegenge- 
setzten Falles ist Wasser durch den Lauf zu gießen und hierauf zu untersuchen, ob sich das abgerissene Stück 
der Patronenhülse noch darin befindet. Diese Untersuchung darf sich unter keinen Umständen bloß auf das 
Auge beschränken, da das Nichtvorhandensein eines Hülsenrestes hierdurch niemals mit Bestimmtheit festzu- 
stellen ist. Das allein sichere Mittel besteht vielmehr in der Anwendung der Durchstoßplatte, welche frei und 
ohne jeden Anstoß durch die Züge bis zu dem Patronenlager hindurchgehen muß.“ — 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs Departement. 
o. Voigt-Rhetz. v. Sichart. 
No. 256. 7. 78 Art. 1. 1 
  
Nr. 204. 
Eröffnung der Eisenbahn Hausach—MWolfach. 
Berlin, den 21. Juli 1878. 
Die Eisenbahnstrecke zwischen Hausach und Wolfach im Großherzogthum Baden ist am 15. Juli d. Is. in 
regelmäßigen Betrieb genommen. » · 
Kriegs-Ministerium zz Militär-Oekonomie-Departement. 
I 
Sandkuhl. Dresow. 
No. 654. 7. 78. M. O. D. 3. 
  
Nr. 205. 
Extraordinärer Verpflegungszuschuß für Bernau pro 3. Quartal 1878. 
Berlin, den 22. Juli 1878. 
Unter Bezugnahme auf die Bemerkung am Schlusse der Publikation vom 26. v. Mts. (Armee-Verordnungs- 
Blatt Nr. 15 pro 1878 Nr. 170) wird bekannt gemacht, daß der extraordinäre Verpflegungszuschuß für Bernau 
für das 3. Quartal d. Is. (einschließlich des Zuschusses zur Beschaffung einer Fushstücksortion) 14 4 pro 
ann und Tag beträgt. » 
Kriegs-Ministeri8um; Militär-Oekonomie-Departement. 
V 
Sandkuhl. Koellner. 
No. 786. 7. 78. M. O. D. 2. 
  
Druckfehler-Berichtigung. 
Auf S. 152 d. Bl. Zeile 27 v. o. muß es statt: „monatliche Nachweisung“ heißen: „nament- 
liche Nachweisung“. 
——.“—
	        
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