Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

— 71 — 
Armee-Verordnungo-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
12. Jahrgang. Berlin, den 26. Juli 1878. Nr. 18. 
  
— — 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. « 
FürdiefeNummeristderPreisauflozemäßigtwordew 
Nr. 206. 
Abänderungen und Ergänzungen der Instruktion vom 2. September 1875 zur Ansführnug des 
Gesetzes über die Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875. 
Ich habe durch Meine, an den Reichskanzler erlassene anderweite Ordre vom heutigen Tage die Mir von 
Ihnen und dem Reichskanzler gemeinschaftlich vorgelegte Zusammenstellung der Abänderungen und Ergänzungen 
der Instruktion vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die Natural-Leistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 genehmigt und beauftrage Sie hierdurch, diese Zusammen- 
stellung der Armee bekannt nu machen. 
Soweit nach den Vorschriften der Instruktion Vorspannleistungen durch Vermittelung der Gemeinden 
nicht in Anspruch genommen werden dürfen, hat das Kriegsministerium wegen Befriedigung der Ansprüche 
auf Gewährung der Beförderungsmittel beziehungsweise der Geldabfindung in Stelle derselben die nöthigen 
Bestimmungen zu treffen. Auch soll dasselbe besag sein, zum Zwecke der Erleichterung der Gerstellung - 
pflichtigen den zur Entnahme von Vorspann berechtigten Truppentheilen, Offizieren, Beamten 2c. behufs Selbst- 
beschaffung des zuständigen Vorspanns eine Geldvergütung nach den auf Grund des § 9. Ziffer 1 des Gesetzes 
vom Bundesrath festgekelleen Sätzen zu gewähren. 
Potsdam, den 11. Juli 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
An den Kriegsminister. v. Kameke. 
Auf Ihren und des Kriegsministers gemeinschaftlichen Bericht vom 3. Juli d. Is. genehmige Ich hierdurch 
im Namen des Reichs die in der Anlage zusammengestellten Abänderungen und Ergänzungen der Instruktion 
vom 2. September 1875 (R.-G.-Bl. S. 261) zur Ausführung des Gdezes über die Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst Anlage durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. 
Potsdam, den 11. Juli 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
An den Reichskanzler. Fürst v. Bismarck. 
Abänderungen und hänn en der Instruktion vom 2. September 1875 (Reichsgesetzblatt 
Seite 261) zur Ausführung ges Gesetzes über die Natnural Leistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875. 
1) Unter I ist vor Ziffer 1 einzuschalten: 
  
u §. 2. 
Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch unmittelbare 
Anordnungen der Militär Intendanturen erfolgt, haben sich die letzteren an denjenigen Orten, an welchen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.