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ihnen eigene Organe (Garnisonverwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung
derselben zu bedienen. Auch können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es
sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs derselben handelt.
In denjenigen Gelen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der vorbezeichneten
Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Regquisitionen der Militär-Intendanturen auf Mitwirkung
bei der erforderlichen Sicherstellung Folge zu geben.
Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeindevorständen vorgesetzten
Verwaltungsbehörden zu richten.
Die ( kaeinvorhnde sind verpflichtet, auf Erfordern der Militärverwaltung Bescheinigungen über
die Höhe der ortsüblichen Preise (§F. 3 Abs. 4 und §. 5 Abs. 1 des Gesetzes) auszustellen. Dergleichen Be-
scheinigungen unterliegen jedoch der Prüfung und Bestätigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörden.
2) An die Stelle von I. Ziffer 1 ist zu setzen:
1. Zu §. 3.
Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden Fuhrwerke müssen, insofern
sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies
ohne Aufwendung besonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt.
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen be-
findlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten, vor-
behaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche
Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen:
a. Für Garnisonveränderungen.
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen, angeschirrten
Vorlegepferde zu stellen.
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon beziehungsweise jede Abtheilung ein zweispänniges
Fuhrwert, jw jedes Kavallerie-Regiment zwei zweispännige Fuhrwerke zur Fortschaffung der Geschirre, des
epäcks u. s. w.
b. Für alle sonstigen Märsche geschlossener Truppentheile.
Ein Divisionskommando hat bei einer Abweendeir aus der Garnison von zwei bis sieben Tagen
ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer längeren Abwesenheit zwei zweispännige Fuhrwerke zu beanfpruchen.
Die übrigen Kommandobehörden ohne Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit aus der Garnison:
je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Die Regimentsstäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk. Ebenso die Bataillonsstäbe, die Ab-
theilungsstäbe der Feldartillerie, sowie die Stäbe der Unteroffizier-Schulen: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und so lange als die Truppen etwa ihre Feldfahrzeuge,
einschließlich derjenigen für den Transport von Gepäck und Bagage, mit sich führen.
Geschlossene Abtheilungen) desgleichen:
in der Stärke von 5 Eskadrons drei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien zwei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 1 bis 2 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ein zweispänniges Fuhrwerk.
Führen die Truppen ihre Feldfahrzenge mit, so sind ihnen nur die zu deren selomahiigel Bespannung
erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. Befinden sich jedoch unter jenen Fahrzengen diejenigen
für den Transport des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch bestehen.
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von anderen Kompagnien, Eskadrons
oder Batterien ihres Truppentheils getreunt einquartiert werden, sieht von dem, der Trennung vorausgehenden
letzten Marschquartier ab bis zu ihrem Ouartier besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer solchen Entfernung
seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit
*) Das Regiment der Gardes du Corps hat außer dem Fuhrwerk für den Regimentsstab zu beanspruchen für:
9 bis 10 Kompagnien 2 zweispännige Fuhrwerke.
7 bis 8 -
5 bis 6 - 3 -
3 bis 4 - 2 - -
1 bis 2 1 zweispänniges Fuhrwerk.