Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Zur Weiterbeförderung der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kompagnie-Führer 
und der Führer von Rekruten= 2c. Transporten in Kompagniestärke (wenigstens 90 Mann) auf Märschen, 
desgleichen der bei den Truppenübungen Dienste leistenden, nicht berittenen bezw. nicht rationsberechtigten 
Administrationsbeamten, der Auditeure und der Geistlichen, sowie zur Weiterbeförderung der nicht 
berittenen bezw. nicht rationsberechtigten Regiments., Bataillons= und Abtheilungs-Aerzte und deren 
Stellvertreter (bei den Fußartillerie-Truppentheilen auch der mit der Wahrnehmung der oberärztlichen Funktionen 
beauftragten Assistenzärzte), der Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter auf Märschen, 
von denen dieselben am nämlichen Tage in den Garnisonort bezw. das Kantonnement oder Marschquartier 
nicht zurückkehren, sowie zur Weiterbeförderung der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister, 
sowie deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter, welche mit dem Empfange der Verpflegungs= und Bivouaks= 
Bedürfnisse aus den Magazinen und mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagenkolonne beauftragt 
sind, bei den mit diesem Dienst verbundenen Märschen, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen. 
Desgleichen wenn Verpflegungsgelder von einer 2 km oder darüber vom Marsch= bezw. Kantonnements- 
Quartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden müssen und die Abholung nicht ohne Benutzung eines 
Fuhrwerks angängig erscheint. 
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann ferner auf Märschen zum Tansport des Gepäcks 
des Fourier-Offiziers (Fourier-Offiziere der Kavallerie und der reitenden Artillerie sind hiervon ausge- 
schlossen) und wenn der einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines 
weiteren solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch 
tritt auch dann ein, wenn der von dem Fourier-Offizier einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen Ort 
belegt, dieser Letztere aber aus einzelnen Theilen besteht, die über 2 km von einander entfernt sind. Die 
Entnahme des zweiten Fuhrwerks ist jedoch auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen die zurückzulegende 
Gesammtentfernung über 45 km hinausgeht; andikensalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der dem 
Fourier-Offizier obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen. 
erden Offiziere, Aerzte und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während der Uebungen oder bei 
Jusammenziehun en innerhalb des Kantonnementsbezirks versetzt oder abkommandirt und haben H6 zu diesem 
ehuf für ihre Person Wege von einem Kantonnementsort in einen anderen oder zum Bivonak zurückzulegen, 
so darf in Fällen, in welchen Reisekosten nicht gewährt werden, bei einer Entfernung von mehr als 2km und bei einer 
Abwesenheitsdauer aus dem eigenen Kantonnementsorte über 24 Stunden zur Fortschaffung der Effekten ein 
einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung eines anderweit dienstlich 
gestellten Fuhrwerks nicht möglich ist. 
Zur Weiterbeförderung derjenigen unberittenen Militärärzte, welche zum Besuche von Kranken in 
Kantonnements außerhalb ihres Standortes requirirt werden, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen. 
Zum Transport von Offizieren, im Offiziersrang stehenden Aerzten und oberen Militärbeamten, 
welche auf Märschen oder während der Uebungen 2c. erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfsschiff= oder 
Postbeförderung nicht angängig ist, bis zum nächsten Garnisonorte, und zwar, wenn es sich um den Transport 
mehrerer erkrankter Offiziere 2c. handelt, für je zwei ein einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden. 
ur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten Unteroffiziere und 
Mannschaften darf die Gestellung besonderer Vorspannfuhren nur dann gefordert werden, wenn entweder die 
vorhandenen, zur Fortschaffung des Gepäcks r2c. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten über- 
lastet werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt, und ihre Beförderung 
guf mit Gepäck 2c. belasteten Wagen ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, 
wenn die Kranken nach einem seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen. 
In solchen Fällen sind für: 
1 bis 2 Kranke ein einspänniges, 
3. 5 . eein zweispänniges, 
6 -8 „ zwei zweispännige 
Fuhrwerke zu stellen. 
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, soweit es ohne deren 
Ueberlastung (siehe unter d) angänglich ist, auch mit einer größeren Zahl von Personen besetzt werden. 
Zur Fortschaffung der Tornister bei großer Hitze, der Röhrbrunnen, Pontons und ähnlicher 
für militärische Zwecke nothwendiger Gegenstände kann nach Maßgabe der vorgeschriebenen Belastungsgrenzen 
(unter d) Vorspann in Anspruch genommen werden; desgleichen zur Fortschaffung der Tornister der auf 
Märschen befindlichen Kompagnien der Unteroffizierschulen.
	        
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