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Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen der 88. 9 Nr. 1 Absatz 2,
10, Absatz 4, 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewährenden Vergütung die Fesistellung der letzteren durch sach-
verständige Schätzung erforderlich, so greifen nachstehende Vorschriften Platz:
A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen (in Korps und Diodisionen,
b bei den Artillerie-Schießübungen) entstehenden Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken,
welche je aus
a. einem Kommissar der betheiligten Landesregierung,
b. einem Offizier, ·
o.einemMilitärbeamten,
d. mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach 8. 14, Absatz 2 des Gesetzes be-
stimmten Persönlichkeiten bestehen.
Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen.
Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten Militärverwaltung bestellt.
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung berufen. Dieselben dürfen
bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein. Falls sie als Sachverständige ein für alle Mal ver-
eidet sind, haben sie ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen; andernfalls sind sie zu vereidigen.
Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Kommissars der Landesregierung. Die Gutachten der Sachverständigen bilden die Grund-
lage für die Erwägungen der Kommission, sind jedoch für deren Beschlüsse nicht maßgebend. Bei Feststellung
der Vergütung hat jedes Mitglied der Kommission seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung so abzu-
eben, daß dem Beschädigten zwar eine ausreichende Schadloshaltung zu Theil wird, daß jevoch unberechtigte
Horderungen keine Berücksichtigung finden.
Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens stattzufinden.
In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Gerrzirplät= oder zu den Schieß-
übungen der Infanterie, Jäger und Schützen im Terrain, hat auf Antrag der Militärverwaltung eine Be-
sichtigung der ausgewählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch die zur Feststellung der Vergütung
zu berufende Kommission schon vor der Benutzung der Grundstücke stattzufinden, um für die spätere Abschätzung
der entstehenden Schäden eine möglichst vollständige und zuverlässige Grundlage zu gewinnen.
Zu dem Schätzungstermine sind die Betheiligten zuzuziehen.
Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Kocmwisston zunächst über ihre Obliegenheiten zu be-
lehren und im Besonderen darauf hinzuweisen, daß es ihre Pflicht ist, die Interessen der Reichskasse, sowie
diejenigen der Entschädigungsberechtigten mit gleicher Unparteilichkeit zu wahren. Im Besonderen sind die-
selben darauf aufmerksam zu machen, daß bei FPerssellung der Entschädigungsbeträge ebensowohl der Werth
der den Interessenten verbleibenden Früchte und Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse an Wirthschafts-
kosten in Anrechnung zu bringen sind.
Sodann ist zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen in der That durch die Truppen-
übungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist, hat die Kommission solche Entschädigungsforderungen
der Betheiligten, welche von ihr als angemessen befunden werden, im Wege der Einigung ohne Weiteres
zuzugestehen. Um das Zustandekommen einer Einigung zu erleichtern, hat die Kommission die Beschädigten
nöthigenfalls über die Grundsätze für eine zutreffende Abschätzung ihrer Verluste zu belehren. Insoweit von
den Betheiligten keine bestimmten oder zu hoße Forderungen gestellt werden, hat die Feststellung der Vergütung
auf Grund förmlicher Abschätzung einzutreten.
*** Die Ergebnisse der Verhandlung sind in eine Nachweisung nach dem unter E anliegenden Schema
einzutragen.
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, falls es sich um die Feststellung von Schäden für
eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner Ackerstücke handelt, eine Klasseneintheilung des Bodens nach
seiner Ertragsfähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach dem Zustande der darauf vorhandenen Feld-
früchte vorzunehmen und hiernach für jede Klasse der nach Maßgabe der beschädigten Flächen zu gewährende
Entschädigungsbetrag festzustellen.
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich ergeben:
1) die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2) welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3) in welcher Weise die Sachpverständigen verpflichtet worden,
4) wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden; im Besonderen, welche Hülfsmittel