Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Berlin, den 21. Juli 1878. 
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht und im Anschluß an den Erlaß vom 14. September 
1875 (A.-V.-Bl. S. 222 pro 1875) Nachstehendes bemerkte 
1) Ncbbem seit Einführung des Gesetzes über die Natural-Leistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden vom 13. Februar 1875 der Verspann nicht mehr nach der Entfernung, sondern nach Maß- 
abe der Zeit, für welche derselbe in Anspruch genommen wird, zu vergüten ist, haben alle 
####eBehirden, Truppentheile, Administratienen und einzelne Perfonen darauf Bedacht zu 
nehmen, daß der Vorspann niemals länger in Anspruch genommen wird, als es das irmslliche 
Intrresse durchaus nothwendig macht. 
Zur Erreichung dieses Zwecks sind insbesondere da, wo es sich um Abfertigung einer großen 
Zahl von Vorspannwagen handelt, wie z. B. beim Empfange der Bivouaks-Bedürfnisse, entsprechende 
Anordnungen zu tressen. 
Mit Rücksicht darauf, daß jetzt die Bataillons-Stäbe bezw. die Abtheilungs-Stäbe der Feld-Artillerie 
sowie die Stäbe der Unteroffizier-Schulen auf ein besonderes zreispänniges Fuhrwerk Anspruch haben, 
werden sich in dem Falle, wenn Kompagnien oder Batterien auf dem Marsche von anderen Kom- 
pagnien eder Batterien ihres Truppentheils getrennt einguartiert werden, um so eher dahin An- 
ordnungen treffen lassen, daß für die sich trennende Kompagnie oder Batterie auf die Zeit der 
Trennung die Entnahme eines besonderen Fuhrwerks für dieselbe nach Möglichkeit vermieden wird. 
Muß für eine auf dem Marsche von anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres 
Truppentheils getrennt einguartierte Kempagnie, Eskadron oder Batteric vom letzten gemeinsamen 
Qnartier bis zum nächsten gemeinsemen Quartier ein besonderes Fuhrwerk entnommen werden, 
8 ist eine Bescheinigung Seitens des Truppenkommandeurs darüber auszustellen dast die gemeinsame 
enutzung eines Fuhrwerks mit dem Bataillens= bezw. Atheilungs-Sube oder mit einer der an- 
deren Kompagnien, Eskadrons oder Batterien des Truppentheils nicht angängig gewesen ist. Ob 
nach Umständen das besondere Fuhrwerk vom letzten gemeinsamen Onartier oder erst voms Trennungs-= 
punkte und beziehungsweise am nächsten Marschtage vom Nachtquartier nur bis zum Vereinigungs- 
punkte eder über diesen hinaus bis zum nächsten gemeinsamen QZnartier zu entnehmen ist, darüber 
hat der Truppenkommandeur eudgiltig zu entscheiden. 
Genügt unter Umständen zum Transport ein einspinniges Fuhrwert, so unterlicgt es der An- 
ordnung des Truppenkommandeurs, ob in diesem Falle nur ein solches in Stelle eines sonst 
zuständigen zweispännigen Fuhrwerks in Anspruch zu nehmen ist. 
Um zu vermeiden, daß die zur Benutzung auf den Bivonaksplätzen dienenden Nährbrunnen von den 
Truppentheilen auf den einzelnen Märschen mitgeführt werden, haben die Intendanturen diese 
runnen thnulichst nach den Magazinpunkten dirigiren und von dort aus auf den zur Abfuhr der 
ivouals- Bedürfnisse gestellten Wagen nach den Bivonaksplätzen schaffen zu lassen. 
Für alle diejenigen Orte, welche für sich allein je einen Lieferungsverbaur bilden, sind dic auf Grund 
des §. 9, 1 des Gesetzes vom Bundesrath festgesteuten Vergütungs-Sitze als mit den ortsüblichen 
Fuhrpreisen zusammenfallend anzusehen (Erlast vom 4. Juli 1878 No. 636. G. M. O. D. 3). An 
den beregten Orten dürfen daher bei kontraktlicher Sicherstellung des Vorspanns höhere als diese 
Sätze nicht gewährt werden. 
Der Anspruch auf Gestellung eines einfpinniten Fuhrwerts zur persönlichen Weiterbeförderung der 
stelloertretenden! Kompagnieführer bezw. der Führer von Trausporten in Kompagniestärke Hrenigstens 
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30 Mann) auf Märschen tritt an die Seus der in dem Erlasse vom 12. Juni 1862 (M.-W.-Bl. 
- 193 pro 1862) bezw. im 1. 109 des Reglements über die Verpslegung der Nekruten rc. vom 
Oktober 1854 gewährten Kompetenz auf Gestellung eines Vorspann-Reitpferdes. Ist dem be- 
rsobtobt Offizier eine Ration gewährt, so steht ihm ein Anspruch auf Gestellung des Transport- 
mittels nicht zur Seite. 
Der Erlaß vom 23. Mai 1876 (A.-V.-Bl. S. 139 pro 1876), betreffend das Fahren der Tornister 
auf den Märschen der Truppen bei großer Hitze, ändert sich dahin, daß die zu dem beregten Zweck 
ererderlichen Fuhrwerke bei nicht rechtzeitiger Sicherstellung im Wege des Vertrages regquirirt 
ürfen 
8) Zu Dassus 2b des Erlasses vom 14. September 1875: 
Deu Kavalleric-Regimentern ist fortan die Milnahme ihrer Panken für Rechnung des Militär- 
fonds nur noch zu den Königsmanêvern, dem Regiment der Gardes du Corps auch zur großen 
  
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