Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Herbstparade bei Berlin, gestattet und dürfen dafür nur die Kosten für die Ermiethung eines ein- 
spännigen Fuhrwerks in Ansatz lommen. Alle früheren Bestimmungen wegen Entnahme von 
Vorspann zum Transport der Musik-Instrumente (Pauken) sind aufgehoben. 
9) Zu Passus 3 a. a. O. 
Die Ortsbehörden sind nunmehr verpflichtet, den an sie Seitens der Intendanturen auf Ver- 
mittelung der kontraktlichen Sicherstellung der Transportmittel gerichteten Requisitionen nachzu- 
kommen, soweit den Intendanturen an den betreffenden Orten eigene Organe nicht zu Gebote stehen 
bezw. soweit die Truppentheile den eigenen Bedarf an Transportmitteln vertragsmäßig sicher zu stellen 
nicht in der Lage sind. Bei Sicherstellung der Transportmittel im Wege des Vertrages durch die 
Truppentheile ist darauf Bedacht zu nehmen, daß in Garnisonen und Kantonnements, in denen 
verschiedene Truppentheile stehen, die Sicherstellung nur von einer Stelle ausgeht. 
Hinsichtlich des Bedarfs an Vorspann für die Anfuhr der Verpflegungs und Bivouaksbedürfnisse 
haben die Intendanturen jedenfalls eine öffentliche Aufforderung zur Uebernahme der Vorspann- 
leistungen zu erlassen, in welcher der Bedarf nach Zeit, Ort und Umfang näher anzugeben ist. 
Eine solch Aufforderung ist in der Regel mit der öffentlichen Submission der Verpflegungs= und 
Bivouaksbedürfnisse, jedoch unter genauer Auseinanderhaltung der einzelnen Leistungszweige zu 
verbinden. Hierbei sind auch Offerten auf theilweise Uebernahme des Vorspanus zuzulassen. 
In geeignet erscheinenden Fällen ist auch zu versuchen, ob sich durch Abhaltung des Submissions- 
termins in einem der Orte des Uebungs-Terrains durch die betreffende Ortsbehörde ein günstiges 
Resultat erzielen läßt. 
Desttontraktmähige Sicherstellung des Vorspanns auf einen längeren Zeitraum im Voraus ist 
unzulässig. 
Die Ceitens der Ortsbehörden über die Ortsüblichkeit der Fuhrpreise ausgestellten Atteste unter- 
liegen fortan der Prüfung und Bestätigung der, den Ortsbehörden vorgesetzten Verwaltungsbehörden 
bezw. der dazu besonders bestimmten Amtsstellen. In Fällen, in denen der zuständige Vorspann 
im Wege des Vertrages nicht rechtzeitig sicher gestellt werden kann, ist derselbe zu requiriren. 
Zu Pasius 5 a. a. O. 
Die Bestimmung, nach welcher der das Remonte-Kommando führende Offizier, wenn derselbe 
aus eigener Wahl 64 eines eigenen Wagens bedient, auf dem Rückmarsche die Vergütung für einen 
weispännigen Wagen nach dem von dem Bundesrathe für die bezüglichen Lieferungsverbände festge- 
ellten Satze zu empfangen hat, wird hierdurch aufgehoben. 
11) Zu Passus 6 a. a. O. 
Wegen der Weiterbeförderung der nicht berittenen bezw. nicht rationsberechtigten Administrations- 
* der Auditeure und der Geistlichen wird gleichfalls auf das sub. 1 a. a. O. Gesagte ver- 
wiesen. 
12) Zu I. Ziffer 1 b. letzter Absatz und 1 c. fünfter Absatz der Instruktion: 
Zur Selbstbeschaffung der erforderlichen Transportmittel darf den Truppentheilen die Geldent- 
schädigung für den zuständigen Vorspann in Höhe der auf einen halben Tag nach den von dem 
Bundesrath festgestellten Sätzen zu zahlenden Vergütung gewährt werden. 
13) Insofern die Ansprüche der Kommandobehörden, Truppentheile, Offiziere und Beamten auf Gewährung 
von Transportmitteln nunmehr eine anderweite Regelung erfahren haben, sind danach schon jetzt 
die bei der Rechnungs-Revision als Ueberhebungen bisher beanstandeten Gestellungen bezw. Er- 
miethungen und Selbstbeschaffungen von Fuhrwerk zu behandeln und dürfen die für dieselben bereits 
gezahlten Vergütungen in Ausgabe belassen werden. 
14) Zu §. 9, 1 des Gesetzes: 
Zur möglichsten Vermeidung von Ersatzleistungen für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche 
Abnutzung von Zugthieren u. s. w. ist der Vorspann während der Leistung selbst unter militärische 
Kontrole zu stellen und mit Strenge darauf zu halten, daß die Zugthiere nach Möglichkeit gepflegt 
werden. 
15) An Stelle des Erlasses vom 13. Juli 1877 (A.-V.-Bl. S. 149, pro 1877), betreffend die Ge- 
Sißrung von Reisekosten und Tagegeldern an die zum Flur-Abschätzungs-Geschäft herangezogenen 
Offiziere und Beamten der Militärverwaltung tritt fortan Nachstehendes: 
Die betreffenden Offiziere und Beamten erhalten: 
a. die verordnungsmäßigen Tagegelder für die ganze Dauer des Abschätzungs-Geschäfts einschließlich 
der Reisetage, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Truppen auf dem Manböverterrain befinden oder 
nicht; 
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