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b. die verordnungsmäßigen Reisekosten für die Entfernung von der Garnison bezw. von dem Kan-
tonnement nach demjenigen Orte, an welchem das Geschäft beginnt, sowie für die auf der nächsten
fahrbaren Straße zurückzulegenden Entfernungen von Nachtquartier zu Nachtquartier und endlich
für die Entfernung bis zur Garnison bezw. bis zum Kantonnement, insoweit nicht bezüglich der-
senigen Offiziere, welche mehr als eine Fourage-Ration beziehen, die Bestimmung in §. 8 der
llerhöchsten Verordnung, betreffend die Tagegelder u. s. w. der Personen des Soldatenstandes
des Preußischen Heeres vom 15. Juli 1873 (A.-V.-Bl. S. 230, pro 1873) Anwendung findet;
c. ein Aversum von 4.4.50 JN für jeden Tag, an welchem mit dem Abschätzungswerk auf der Feld-
mark verfahren ist. Die zur Ausführung des Abschätzungsgeschäfts nach den einzelnen Orten
bezw. die auf den Gemarkungen bei der Abschätzung zurückgelegten Wege kommen fernerhin nicht
mehr in Betracht.
Der Kommissar der Landes-Regierung, welcher die Abschätzungs Verzandlungen leitet, hat die Liqui-
dationen bezüglich der Reisen von Nachtquartier zu Nachtquartier mit einet Bescheinigung dahin zu versehen,
daß am Orte des Geschäfts ein geeignetes Nachtquartier nicht vorhanden und dasjenige Nachtquartier, bis
zu welchem die Reise liquidirt worden, das nächste zum Orte des Geschäfts bezw. ein geeignetes näher be-
legenes nicht zu erlangen gewesen ist.
Die Beträge ad 1 bis 3, sowie die den Sachverständigen zustehenden Gebührnisse sind von den
Intendanturen auf Kapitel 27, Titel 16 des Militär-Etats anzuweisen. «
Kriegs-Ministerium.
No. 566. 6. 78. M. O. D. 3. v. Kameke.