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II. Anderweite Bedingungen der Befördernng.
8. 4.
Dienstliches Verhältniß.
1) Eine Beförderung innerhalb der Etats ist vom dienstlichen Verhältniß der zu befördernden Mann-
schaften insofern abhängig als:
a. zu Feldwebeln bezw. Wachtmeistern, etatsmäßigen Vize-Feldwebeln bezw. Vize--Wachtmeistern die
aus dem praktischen Truppendienste abkommandirten Unteroffiziere nicht zu befördern sind, es sei
denn, daß sie in Folge solcher Beförderung in diesen Dienst zurücktreten ?),
b. zu Unteroffizieren nicht Gemeine befördert werden dürfen, deren dienstliches Verhältniß — wie
es z. B. bei Offiziers-Burschen der Fall — der Stellung eines Vorgesetzten nicht entspricht.
2) Ueber die Etats, sei es mit den chargenmäßigen Grshrisn sei es ohne solche, sind nur die in
diend . 2 und 3 nach der Art ihrer Verwendung näher bezeichneten Unteroffiziere und Gemeine
zu befördern.
F. 5.
Befähigung.
1) Erprobte moralische Zuverlässigkeit und militärische Brauchbarkeit sind Vorbedingungen jeder Deser-
derung. Je höher die Unteroffiziers = Charge ist, um so höhere Ansprüche auissen in ersteren Be-
ziehungen gestellt werden.
2) Bei Beförderung von Abkommandirten ist das Urtheil desjenigen Truppentheils bezw. derjenigen
Behörde zu berücksichtigen, welcher die Betreffenden im Kommando-Verhältniß unterstellt sind.
3) Wird eine Stelle frei und ist zur Beförderung in die entsprechende Charge ein geeigneter Mann
nicht verfügbar, so tritt G.-V.-R. §. 6 2, 3 und 4 in Anwendung.
F. 6.
Dienstalter.
1) Das Dienstalter richtet sich nach dem Datum desjenigen efehle welcher die Beförderung zum
Feldwebel bezw. Vize-Feldwebel, Sergeanten 2c. ausgesprochen hat, — bei Gleichheit dieses Datums
nach demjenigen der Beförderung in die zuvor inne gehabte Charge. Gefreite oder Gemeine, welche
an demselben Ve u Unteroffizieren befördert werden, rangiren unter einander nach der aktiven
Dienstzeit, bei G Sscheit der letzteren nach dem Lebensalter.
Mannschaften, welche als Kapitulanten zu einem anderen Truppentheile übertreten, dürfen mit
ihrer Zustimmun hinter Angehörige derselben Charge, welche nach dem Dienstalter jünger sind
— gleichwie in Stellen einer niedrigeren Charge — einrangirt werden. Das Ergebniß einer solchen
Uebereinkunft zwischen Truppentheil und Kapitulanten ist im Eingange der Kapitulations-Verhand-
lung"") bestimmt zu bezeichnen.
2) Bei Beförderung zum etatsmäßigen Vize-Feldwebel bezw. Vize-Wachtmeister oder zum Sergeanten
kommt das Dienstalter — bei der Kavallerie innerhalb des Regiments, bei den übrigen Waffen-
attungen innerhalb der Kompagnie bezw. Batterie, bei sonstigen Formationen und Anstalten inner-
halb desjenigen Verbandes, für welchen ein Verpflegungs-Etat zur Ausgabe gelangt — insofern in
Betracht, als der Aelteste der nächst niedrigeren Charge, sofern er den sonstigen Anforderungen ent-
spricht, event. der nächst Aeltere u. s. w. zu befördern ist, so daß dem geeigneten nicht ein im höheren
Grade befähigter Unteroffizier vorangehen darf.
Eine Uebergehung mehrer zur Beförderung nicht geeigneter Sergeanten bezw. Unteroffiziere
ist unter gewöhnlichen Verhältnissen möglichst zu vermeiden. Dies kann durch Anwendung des im
G.-V.-R. 8. 6 s bezeichneten Verfahrens geschehen.
3) Die Auswahl der zu Feldwebeln bezw. Wachtmeistern, zu Stabs-Hoboisten, Stabs-Hornisten, Stabs-
Trompetern und zu Unteroffizieren zu Befördernden findet ohne die Beschränkungen von 2 statt.
*) Auf die Beförderung zu Feldwebeln der Festungsgefängnisse und Arbeiter = Abtheilungen, sowie zu Bezirks-
Hähwebenr günde ie Festredend nicht Anwendung, da die Verwendung derselben außerhalb des praktischen Truppendienstes
egt. (Siehe auch §. 2 4.
*“) Das 9n der Kapitulations-Verhandlung ist event. entsprechend zu ergänzen.