195 —
4) Sind bei Landwehr-Bezirks-Kommandos und Anstalten, bei welchen ein praktischer Truppendienst
nicht stattfindet, bisher Sergeanten über die Etats gelöhnt worden, so darf der Mehrbetrag der
Sergeanten-gegen die Unteroffi iers öhnung den Betreffenden auch fernerhin gewährt werden. Eine
Reugewährung jener Gebührülsse über die Etats findet daselbst nicht statt.
5) Auf die Waffenmeister der Feld-Artillerie finden die Bestimmungen über Beförderung und Verpflegung
der aus dem praktlischen Truppendienste abkommandirten Unteroffiziere vorläufig keine Anwendung.
Dieselben sind — insofern sie Sergeanten sein sollten — innerhalb der Sergeanten-Etats zu löhnen.
6) Insoweit nach §. 1 3, §. 2 und 3 der Bestimmungen vom 18. v. Mts. eine Beförderung über die
Etats nicht gestattet ist, darf auch die Erlaubniß zur Anlegung des Offizier-Seitengewehrs bezw.
der Sergeanten= oder Unteroffizier-Abzeichen nicht ertheilt werden.
7) Die seitherigen Bestimmungen über Beförderung und Verpflegung der Zahlmeister-Aspiranten und
der in der Ausbildung hierzu begriffenen Unteroffiziere bleiben vorläufig aufrecht erhalten, auch in
Betreff des Zeitpunkts, von welchem ab eine Gewährung von Sergeanten-Gebührnissen über die
Etats einzutreten hat.
8) Nachstehend folgen die Aenderungen, welche das Geld-Verpflegungs-Reglement durch obige Be-
förderungs-Bestimmungen erleidet:
Aenderungen des Geld-Verpstegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden.
S. 8.
Sergeanten.
1) Sergeanten, welche unter Belassung im Etat ihrer Truppentheile aus dem praktischen Truppendienste )
abkommandirt sind, erhalten mit dem Beginn des zweiten Kommando-Jahres den Mehrbetrag der
Sergeanten= gegen die Unteroffiziers-Gebührnisse über die Etats. An ihrer Stelle dürfen zu dem-
selben Zeitpunkte Unteroffiziere der betreffenden Truppentheile zu Sergeanten befördert werden.
Die unter gleichen Verhältnissen abkommandirten Unteroffiziere werden — bei Erfüllung der
sonstigen Vorbedingungen der Beförderung # während des ersten Kommando-Jahres: innerhalb der
Sergeanten = Etats, nach Ablauf dieses Jahres: über die Sergeanten = Etats zu Sergeanten mit
entsprechenden Gebührnissen befördert. Auf die im ersten Kommando-Jahre ernannten Sergeanten
findet nach Ablauf dieses Jahres die Bestimmung des ersten Absatzes Anwendung.
Ober-Fahnenschmiede sowie Sergeanten als Regiments= und Bataillons-Tambours erhalten den
Mehrbetrag der Sergeanten= gegen die Unteroffiziers-Gebührnisse auch für das erste deßt dieser
Verwendung über die Sergeanten-Etats, während die als Schirrmeister der Train-Depots komman-
ainten #ehennten für die ganze Dauer des Kommandos innerhalb der Sergeanten-Etats zu ver-
pflegen sind.
2) Auf Landwehr-Bezirks-Kommandos und Anstalten, bei welchen ein praktischer Truppendienst nicht
stattfindet, finden die Bestimmungen von 1 keine Anwendung.
3) Sergeanten, welche nach 1 die Sergeanten-Gebührnisse über den Etat empfangen haben, sind nach
Rückkehr zum praktischen Truppendienst in die ersten vakant werdenden Sergeanten-Stellen ihres
Truppentheils — §. 5. — einzurangiren. Bis dahin werden dieselben weiterhin über den Sergeanten-
Etat verpflegt.
Im §. 101 ist nicht auf §. 8 2, sondern auf §. 81 zu verweisen.
Kriegs-Ministerium.
No. 858. 7. 78. A. 1. v. Kameke.
*) Siehe die Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere im Friedens-Verhältniß.