Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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4) Sind bei Landwehr-Bezirks-Kommandos und Anstalten, bei welchen ein praktischer Truppendienst 
nicht stattfindet, bisher Sergeanten über die Etats gelöhnt worden, so darf der Mehrbetrag der 
Sergeanten-gegen die Unteroffi iers öhnung den Betreffenden auch fernerhin gewährt werden. Eine 
Reugewährung jener Gebührülsse über die Etats findet daselbst nicht statt. 
5) Auf die Waffenmeister der Feld-Artillerie finden die Bestimmungen über Beförderung und Verpflegung 
der aus dem praktlischen Truppendienste abkommandirten Unteroffiziere vorläufig keine Anwendung. 
Dieselben sind — insofern sie Sergeanten sein sollten — innerhalb der Sergeanten-Etats zu löhnen. 
6) Insoweit nach §. 1 3, §. 2 und 3 der Bestimmungen vom 18. v. Mts. eine Beförderung über die 
Etats nicht gestattet ist, darf auch die Erlaubniß zur Anlegung des Offizier-Seitengewehrs bezw. 
der Sergeanten= oder Unteroffizier-Abzeichen nicht ertheilt werden. 
7) Die seitherigen Bestimmungen über Beförderung und Verpflegung der Zahlmeister-Aspiranten und 
der in der Ausbildung hierzu begriffenen Unteroffiziere bleiben vorläufig aufrecht erhalten, auch in 
Betreff des Zeitpunkts, von welchem ab eine Gewährung von Sergeanten-Gebührnissen über die 
Etats einzutreten hat. 
8) Nachstehend folgen die Aenderungen, welche das Geld-Verpflegungs-Reglement durch obige Be- 
förderungs-Bestimmungen erleidet: 
Aenderungen des Geld-Verpstegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden. 
S. 8. 
Sergeanten. 
1) Sergeanten, welche unter Belassung im Etat ihrer Truppentheile aus dem praktischen Truppendienste ) 
abkommandirt sind, erhalten mit dem Beginn des zweiten Kommando-Jahres den Mehrbetrag der 
Sergeanten= gegen die Unteroffiziers-Gebührnisse über die Etats. An ihrer Stelle dürfen zu dem- 
selben Zeitpunkte Unteroffiziere der betreffenden Truppentheile zu Sergeanten befördert werden. 
Die unter gleichen Verhältnissen abkommandirten Unteroffiziere werden — bei Erfüllung der 
sonstigen Vorbedingungen der Beförderung # während des ersten Kommando-Jahres: innerhalb der 
Sergeanten = Etats, nach Ablauf dieses Jahres: über die Sergeanten = Etats zu Sergeanten mit 
entsprechenden Gebührnissen befördert. Auf die im ersten Kommando-Jahre ernannten Sergeanten 
findet nach Ablauf dieses Jahres die Bestimmung des ersten Absatzes Anwendung. 
Ober-Fahnenschmiede sowie Sergeanten als Regiments= und Bataillons-Tambours erhalten den 
Mehrbetrag der Sergeanten= gegen die Unteroffiziers-Gebührnisse auch für das erste deßt dieser 
Verwendung über die Sergeanten-Etats, während die als Schirrmeister der Train-Depots komman- 
ainten #ehennten für die ganze Dauer des Kommandos innerhalb der Sergeanten-Etats zu ver- 
pflegen sind. 
2) Auf Landwehr-Bezirks-Kommandos und Anstalten, bei welchen ein praktischer Truppendienst nicht 
stattfindet, finden die Bestimmungen von 1 keine Anwendung. 
3) Sergeanten, welche nach 1 die Sergeanten-Gebührnisse über den Etat empfangen haben, sind nach 
Rückkehr zum praktischen Truppendienst in die ersten vakant werdenden Sergeanten-Stellen ihres 
Truppentheils — §. 5. — einzurangiren. Bis dahin werden dieselben weiterhin über den Sergeanten- 
Etat verpflegt. 
Im §. 101 ist nicht auf §. 8 2, sondern auf §. 81 zu verweisen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 858. 7. 78. A. 1. v. Kameke. 
*) Siehe die Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere im Friedens-Verhältniß.
	        
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