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sämmtliche Gebäude, welche ringsum oder doch auf einer Seite mit Scharten zur Geschütz= oder
Gewehr-Vertheidigung versehen sind, ferner alle diejenigen zur eigentlichen Vertheidigung nicht ein-
gerichteten bombenfesten Gebäude, welche integrirende Theile des Umzugs eines Festungswerkes bilden
oder darüber liegenden Wallschüttungen als Unterbau dienen,
zu den wirklichen Defensions-Gebäuden zu zählen haben.
Die Unterhaltungspflicht für die vorbezeichneten Gebäude ist in Gemäßheit des §. 240 der genaunten
Geschäfts-Ordnung zu regeln, während die Wahrnehmung des Baugeschäfts entsprechend der Verfügung vom
23. August 1869 — No. 374. 8. A. III. — den Fortifikationen im vollen Umfange obliegt.
Ferner wird in Abänderung jenes Erlasses bestimmt, daß in Zukunft die Fortifikation in den im
*r 237 a der Geschäfts-Ordnung für das Garnison-Bauwesen aufgeführten Gebäuden die Bahrnehmung des
augeschäfts wieder zu übernehmen hat, während die Unterhaltungskosten nach §. 238 von dem das Gebäude
benutzenden Ressort allein zu tragen sind.
Der Zeitpunkt, zu welchem der Uebergang der Baugeschäfte auf die Fortifikationen stattfinden soll, i#
in jeder Festung zwischen den betheiligten Verwaltungen zu vereinbaren. Wo ein Einverständniß nicht erzielt
wird, haben die betreffenden Kommandanturen nach Anhörung der Betheiligten die Entscheidung des Kriegs.
Ministeriums herbeizuführen.
Die erfolgte Uebergabe bezw. Uebernahme der Geschäfte ist jedesmal durch die Intendantur bezw.
Festungs-Inspektion dem Militär-Oekonomie-Departement bezw. Allgemeinen Kriegs-Departement zu melden.
Darüber, ob solche Gebäude, welche nicht in dem obersten Geschoß bombenfest eingedeckt sind, aber
7 B. ein bombenfestes Kellergeschoß besitzen, den im §. 237 a genannten Gebäuden zuzuzählen find, ist durch
ie Kommandantur in jedem einzelnen Fall die Entscheidung des Kriegs-Ministeriums einzuholen.
Da indeß im Armirungsfalle die Verantwortlichkeit für alle bombensicheren Räume der Fortifikation
ufällt — auch wenn sie im Frieden für dieselben das Baugeschäft nicht wahrzunehmen hat — so wird der
Fortiftkation und den ihr vorgesetzten Ingenieur-Behörden die Befugniß ertheilt, sich von dem baulichen Zustande
der von den Garnison-Baubeamten verwalteten bombenfesten Gebäude durch örtliche Besichtigung in laufender
Kenntniß 4 erhalten.
er das betreffende Gebäude verwaltenden administrativen Lokalbehörde bezw. dem zuständigen Garnison-
Baubeamten ist von dem Zeitpunkt der Besichtigung Mittheilung durch den Kommandanten zu machen; der
Ersteren, damit von ihr die Offenhaltung 2c. der zu besichtigenden Gebäude 2c. rechtzeitig veranlaßt werden
kann, dem Letzteren, weil er den Besichtigungen seitens des Platz-Ingenieurs stets beizuwohnen hat. Den
Beschecgungen durch höhere Ingenieur-Behörden wohnt der Garnison-Baubeamte nur auf Wunsch dieser
ehörde bei.
Handelt es sich um eine Festung, in welcher ein Garnison-Baubeamter nicht stationirt ist, dann sind
die Besichtigungen durch den Ingenieur vom Platz gelegentlich der dienstlichen Anwesenheit des Garnison-
Baubeamten nach vorangegangener Verständigung zwischen den Betheiligten vorzunehmen. Z
sich 3u Der Fesungs-Inspeleur hat über den Befund in dem über die Festung zu erstattenden Jahresbericht
ich zu äußern.
Zur Erleichterung der sieberscht ist die oben erwähnte kriegsministerielle Verfügung vom 23. August 1869
— No. 374. 8. A. III. — abschriftlich hierunter abgedruckt.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 598. 4 78. Ung.
Berlin, den 23. August 1869.
Der Bericht der Königlichen Festungs-Inspektion vom 2. d. Mts. und dessen Anlage,
die von der Fortifikation zu N. N. abgelehnte Ausführung aller und jeder Reparaturen an den
Garnison-Verwaltungs-Gebäuden betreffend,
hat dem unterzeichneten Departement Veranlassung gegeben, mit der Königlichen General= Inspektion des
mngenieur-Korps und der Festungen in Verbindung zu treten.
.Diese ngelegenheit hat nunmehr dadurch ihre Erledigung gefunden, daß die Königliche General-
Inspektion die Ingenieur-Inspektionen unterm 19. d. Mts. angewiesen hat, sämmtliche Festungs-Inspektionen
und Fortifikationen 2c. davon in Kenntniß zu setzen, daß die Unterhaltung der sub a im F. 237 der Garnison-