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Bauordnung aufgeführten Gebäude lediglich den Distrikts-Baubeamten, dagegen die Unterhaltung der sub b
loco cit. aufgeführten lediglich den Fortifikationen zugewiesen ist. "
Die Königliche Festungs-Inspektion wird hiervon ergebenst benachrichtigt.
Kriegs· Ministerinn 8 Allgemeines Kriegs-Departement.
I
v. Karczewski. Schulz.
An die Königliche 2c. Festungs-Inspektion zu N. N.
No. 374. 8. 69. A. III.
Nr. 217.
Erläuterung der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit rc. vom 8. April 1877.
Berlin, den 11. August 1878.
Mit Rüsickcht auf die jetzt vorhandene Möglichleit, in den Militär-Gefängnissen auch „nur noch garnison-
dienstfähige“ Militür-Gesengene angemessen zu beschäftigen, sind in Zeile 3 des Abs. 1 des §. 79 der oben
genaunten Dienstanweisung die Worte
„welches ihn seldbiensomfähig
umzuändern in
„welches ihn feld= und garnisondienstunfähig“.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 937. 7. M. M. A.
Nr. 218.
Ausführung von Dienst= (einschließlich Versetzungs-) Reisen.
Berlin, den 24. August 1878.
Hinsichllich der Ausführung von Dienst= (einschließlich Versetzungs.) Neisen wird Folgendes bestimmt:
1) Dienstreisen sind, sofern die Zahl der Reisetage dadurch beeinflußt werden sollte und wenn nicht
besondere dienstliche — event. in der Liquidation kurz zu erlänternde — Umstäude ein anderes
bedingen, in den Morgenstunden?) anzutreten.
2) Durch persönliche Ab- und Anmeldungen darf eine Mehransgabe au Reisekosten und Kageeldern
in der Regel nicht herbeigeführt werden; die Verfügung vom 3. Dezember 1869 (27/12. 3.),
Armee-Verordnungs-Blatt für 1869 Seite 222 bezichungsweise die daselbst in Bezug genommone
Verfügung vom 12. September 1867 erleiden jedoch hierdurch keine Abänderung.
3) Die Dienstreisen sind, je nach den vorhandenen Kommunikationsmitteln ohne Unterbrechung zurückzu-
legen. Unterbrechungen, welche durch Krankheit oder audere besondere Umstände nothwendig werden
und auf die Zahl der Reise= oder Aufenthaltstage von Einfluß sind, müssen erläntert werden. Wegen
Unterbrechung der Fahrt behufs der Uebernachtung wird auf die Verfügung vom 9. September 1877
(Armee-Verordnungs-Blatt für 1877 Seite 167) hingewiesen.
Ofsfiziere und Beamte, letztere wenn sie an Reisekosten 10 XK und mehr für das Kilomeler zu
beanspruchen haben, sind zur Benutzung von Schnell= und Kurierzügen verpflichtet, wenn dadurch eine
Abkürgung der Reisedauer ermöglicht oder Unterbrechungen der Reise vermieden werden.
4) Die Weiter- beziehungsweise Rückreise, namentlich bei kürzeren Touren, ist — von denjenigen Offi-
zieren und Beamten, welche an Reisekosten nach dem Landwege den Satz von 4,50 Al. für die Meile
beziehungsweise 60 & für das Kilometer erhalten, nach Unesse en selbst mit Benutzung von Extra-
post, wo Eisenbahn-(Dampfschiss.) Verbindung fehlt, — möglichst noch am Nachmittag oder Abend
nach beendetem Dienstgeschäft anzutreten.
Haben die Dienstgeschäfte beziehungsweise die Hinreise und die Dienstgeschäfte den größten Theil
des Tages — 7 Stunden und darüber — in Anspruch genommen, so werden unter lürzeren Touren
im Sinne dieses Passus solche Eulfernungen verstanden, welche in höchstens zwei Stunden, sei es
mit der Post, der Eisenbahn oder dem Damppfschiff zurückgelegt werden können.
*) Unter „Morgenstunden“ ist für gewöhnlich im Sommer die Zeit von 6 Uhr und im Winter die Zeit von
7 Uhr Morgens ab zu verstehen.