Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Nr. 228. 
Einmalige Beihülfe für Unteroffizlere. 
Berlin, den 5. September 1878. 
In Anschluß an den Erlaß vom 1. Mai d. Is. — Nr. 7. 5. A. 1. — (A. V. Bl. S. 111—112), wird 
achstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 
1) Unteroffiziere, welche nach zwöhlöbrtger aktiver Dienstzeit als Invalide ausscheiden und nach den 
§§. 75 und 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung ur der Militärpersonen 2c. 
bezw. nach §§. 10 und 12 der Gesetzesnovelle vom 4. April 1874 den Anspruch auf den Civilver= 
sorgungsschein — unbedingten oder bedingten — erworben haben, an Stelle desselben aber eine 
lenchon bezw. Pensionszulage erhalten, sind zum Empfange der einmaligen Beihülfe von 165 4 
berechtigt. 
2) Beim Uebertritt zur Landgendarmerie und Schutzmannschaft erhalten die aus dem aktiven Dienst 
ausscheidenden Unteroffiziere — 12jährige Dienstzeit vorausgesetzt — die Beihülfe von 165 ., 
dagegen wird letztere beim Ansscheiden aus der Gendarmerie und Schutzmannschaft nicht gewährt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 712. 8. 78. M. O. D. 3. 
  
Nr. 229. 
Macherlohnssätze für Stiefel mit Doppelsohlen. 
Berlin, den 16. September 1878. 
Unter Bezugnahme auf die Beilage 10 des Friedens--Bekleidungs-Reglements wird bestimmt, daß das daselbst 
für langschäftige Stiefel ausgeworßene Macherlohn bei Anfertigung von dergleichen Stiefeln mit Doppelsohlen 
um 23 für den Hüuschnener und um 10 A für den Arbeiter zu erhöhen ist. 
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Wegen Festsetzung des bezüglichen Arbeitslohnes bei Anwendung von Maschinen bleibt den Truppen 
das Weitere nach Maßgabe der 88. 232 und 233 1. c. überlassen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 519. 8. M. O. D. 4. v. Kameke. 
  
Nr. 230. 
Ergänzung der „Borschriften betreffend den Schulunterricht der Militärkinder."“ 
Berlin, den 16. September 1878. 
Oie „Vorschriften, betreffend den Schulunterricht der Militärkinder" werden im Anschluß an den diesseitigen 
Erlaß vom 8. Februar d. Is. Nr. 1047. 1. A# — Armee-Verordnungs-Blatt S. 25 — noch dahin ergänzt, 
daß dem Bezirk des Garde-Korps Lichterfelde als Garnisonort im Sinne dieser Vorschriften hinzutritt. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 1197. 7. 78. A.2. v. Kameke. 
  
Nr. 231. 
Dienstgänge nach Garnison-Anstalten auswärtiger Garnisonen, sowie Instifizirung der wirklich ent- 
standenen Fuhrkosten in Grenzen der verordnungsmäßigen Relferoast-. 
Berlin, den 29. August 1878. 
Der Grundsatz, daß bei Dienstgängen die verordnungsmäßigen Reisekosten und Tagegelder nicht zuständig 
sind, findet ohne Ausnahme an auf diejenigen Dienstgänge Anwendung, welche bei Dienstreisen oder bei 
Kommandos, — der Zweck derselben kommt dabei nicht in Betracht —, nach Anstalten einer andern als der 
eigenen Garnison zurückgelegt werden. In solchen Fällen wird daher nicht die betreffende Garnison-Anstalt,
	        
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