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sondern die Garnison, zu welcher die Anstalt gehört, als das Reiseziel angesehen. Dementsprechend werden
bei Dienstreisen und Kommandos selbst dann, wenn die Reise oder das Kommando nur der Garnison—
Anstalt, z. B. dem Schieß= oder Uebungsplatz, gelten und die betreffende Garnison selbst nicht be-
rührt werden sollte, die Reisekosten und Tagegelder nach sowie bei der Rückreise oder Weiterreise von dem
betreffenden Garnison-Orte aus vergütet, etwaige Anslagen an Fuhrkosten in Grenzen der verordnungs-
mäßigen Reisekosten für die Wege nach bezw. von den Garnison-Anstalten aber nur in-
soweit vergütet, als dies durch die über Dienstgänge allgemein ertheilten Vorschriften für
zulässig erachtet worden ist.
Wo hiernach in einhelnen Fällen bisher nicht schon verfahren sein sollte, wird diesseits von einer
nachträglichen Ausgleichung Abstand genommen.
Bemerkt wird hierbei, daß die hinsichtlich der Erstattung der erwachsenen Fuhrkosten für die Wege
nach den zu einer Garnison gehörenden Exerzir= oder Schießplätzen bei den Inspizirungsreisen
der Böhenen Truppenbefehlshaber sowie der Regiments-Kommandeurec ergangenen Erlasse
vom 31. Januar 1873 (407/1. M. O. D. 3). und 6. Juli 1877 (Armee-Vererdnungs-Blatt für 1877 Seite 143)
hierdurch keine Aenderung erleiden. Auf die Entfernung von der Garnison nach den Exerzir= und
Schießplätzen kommt es hierbei nicht weiter an.
Sowohl bei Dienstgängen in der eigenen Garnison, als auch bei solchen am Kommando-Orte, ferner
bei den vorerwähnten Wegen nach den Exerzir= und Schießplätzen und bei den Wegen zum Nachtquartier
(Erlaß vom 30. August 1876, Armee-Verordnungs-Blatt für 1876 Seite 185) darf von der Beibringung
von Belägen über die gehabten baaren Auslagen abgesehen werden. In dieser Hinsicht genügt vielmehr
fortan die pflichtmäßige Angabe in der Liquidation über die Höhe der für die einzelnen Wege wirklich
erwachsenen Ausgaben.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 656. 6. 78. M. O. D. 3. v. Hartrott. Dresow.
Nr. 232.
Berichtigung zu dem Freis Verjeichnt, betreffend den Berkauf von Waffentheilen, Werkzeugen, Leeren 2c.
in den Königlichen Gewehrfabriken zu Spandan, Erfurt, Danzig.
Berlin, den 7. September 1878.
I. Ifd. Nr. 34.
Abzug, gefraist (gefeilt) zur Jägerbüchse M/71 und zum Kavallerie-Karabiner M/71, beträgt der
Verkaufspreis 1 . 17, sondern 20 In
egs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 87. 9. Art. 1. v. Voigts-Rhetz. Rautenberg.
Nr. 233.
Gebührnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes während des Aufenthalts in Barackenlagern.
Berlin, den 9. September 1878.
Offfiziere des Beurlaubtenstandes, welche während der Uebungen in einem Barackenlager untergebracht sind,
haben auf die Dauer dieses Verhältnisses neben den chargenmäßigen Diäten auf die Kommandozulage Anspruch.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Dresow.
Nr. 234.
Liqguidirung der Reisegebührnisse für die bei den Kriesaschulen angestellten sowie für die zu denselben
kommandirten Offiziere. #
Berlin, den 9. September 1878.
Die bei den Kriegsschulen angestellten sowie die zu denselben kommandirten Offiziere haben die zuständigen
Reisegebührnisse und Umzugskosten für die Versetzungsreise zur Kriegsschule bei letzterer, dagegen, wenn sie
von der Kriegsschule zu einem Truppentheil versetzt werden bezw. nach dem Aufhören des Kommando-Ver-
hältnisses zu ihrem Truppentheil zurückkehren, bei dem betreffenden Truppentheil zu liquidiren.
No. 487. 8. M. O. D. 3.