Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Für Dienstreisen oder Kommandos während der Dienstleistung bei den Kriegsschulen oder während 
der Unterrichtspausen sind die Reisekosten und Tagegelder, insoweit solche zuständig, sowohl für die Hin= als 
auch für die Rückreise bei der betreffenden Kriegsschule zu liquidiren. Eine Ausnahme hiervon machen nur 
die während der Unterrichtspausen zu Truppentheilen kommandirten etatsmäßigen Offiziere der Kriegs- 
schulen, hinsichtlich welcher durch den Erlaß vom 7. Mai cr. (Seite 121 des Armee-Verordnungs-Blattes) 
bestimmt worden ist, daß die Tagegelder und Reisekosten dieser Offiziere für die Hinreise und den Aufenthalt 
am Kommando-Ort von dem Truppentheil zu liquidiren sind, zu welchem die Kommandirung erfolgt ist, für 
die Rückreise dagegen von der betreffenden Kriegsschule. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 637. 7. 78. M. O. D. 3. 
  
Nr. 235. 
Quittungen über Naturalien-Empfänge. 
Berlin, den 15. September 1878. 
Die Bestimmungen in den 88 133 und 134 des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen 
im Frieden, wonach Natural-Abhebungen nur auf Grund von QOuittungen erfolgen düchen und bei fort- 
dauerndem Empfange aus derselben Stelle die einzelnen Quittungen gegen Monatsquittungen umzutauschen 
bleiben, sind mehrfach unberücksichtigt geblieben, und demzufolge Üüber Empfänge aus früheren Monaten nach- 
träglich Quittungen ausgestellt worden. 
Dies Verfahren hat zu Erinnerungen und vielen Weiterungen geführt, weil nach den Festsetzungen 
. . Fö und 132 des gedachten Reglements Nachempfänge nur bis zum Schlusse des laufenden Monats 
zulässig sind. 
Hieraus wird Veranlassung genommen, die Beachtung der vorerwähnten Bestimmungen in Erinne- 
rung zu bringen und dabei zugleich bemerkt, daß, wenn Nachempfänge noch nach Abschluß des Verpflegungs- 
Rapportes und Abgabe der Monatsquittung erforderlich werden sollten, solche stets auf besondere Quittungen 
vor Ablauf des betreffenden Monats zu bewirken und im nächstmonatlichen Verpflegungs-Rapport entsprechend 
zu erläutern sind. — Bemerkung 12 zu Beilage 8 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer 
im Frieden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
J. B 
v. Hartrott. Zehr. 
No. 330. 8. M. O. D. 2.
	        
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