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Für Dienstreisen oder Kommandos während der Dienstleistung bei den Kriegsschulen oder während
der Unterrichtspausen sind die Reisekosten und Tagegelder, insoweit solche zuständig, sowohl für die Hin= als
auch für die Rückreise bei der betreffenden Kriegsschule zu liquidiren. Eine Ausnahme hiervon machen nur
die während der Unterrichtspausen zu Truppentheilen kommandirten etatsmäßigen Offiziere der Kriegs-
schulen, hinsichtlich welcher durch den Erlaß vom 7. Mai cr. (Seite 121 des Armee-Verordnungs-Blattes)
bestimmt worden ist, daß die Tagegelder und Reisekosten dieser Offiziere für die Hinreise und den Aufenthalt
am Kommando-Ort von dem Truppentheil zu liquidiren sind, zu welchem die Kommandirung erfolgt ist, für
die Rückreise dagegen von der betreffenden Kriegsschule.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Dresow.
No. 637. 7. 78. M. O. D. 3.
Nr. 235.
Quittungen über Naturalien-Empfänge.
Berlin, den 15. September 1878.
Die Bestimmungen in den 88 133 und 134 des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen
im Frieden, wonach Natural-Abhebungen nur auf Grund von QOuittungen erfolgen düchen und bei fort-
dauerndem Empfange aus derselben Stelle die einzelnen Quittungen gegen Monatsquittungen umzutauschen
bleiben, sind mehrfach unberücksichtigt geblieben, und demzufolge Üüber Empfänge aus früheren Monaten nach-
träglich Quittungen ausgestellt worden.
Dies Verfahren hat zu Erinnerungen und vielen Weiterungen geführt, weil nach den Festsetzungen
. . Fö und 132 des gedachten Reglements Nachempfänge nur bis zum Schlusse des laufenden Monats
zulässig sind.
Hieraus wird Veranlassung genommen, die Beachtung der vorerwähnten Bestimmungen in Erinne-
rung zu bringen und dabei zugleich bemerkt, daß, wenn Nachempfänge noch nach Abschluß des Verpflegungs-
Rapportes und Abgabe der Monatsquittung erforderlich werden sollten, solche stets auf besondere Quittungen
vor Ablauf des betreffenden Monats zu bewirken und im nächstmonatlichen Verpflegungs-Rapport entsprechend
zu erläutern sind. — Bemerkung 12 zu Beilage 8 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer
im Frieden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
J. B
v. Hartrott. Zehr.
No. 330. 8. M. O. D. 2.