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Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. terlin, den 29. September 1878. Nr. 23.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 —J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
desonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 236.
Urlaubs-Ertheilung für Generale und in Generalsstellungen sich befindende Offiziere.
Im Anschluß an die Bestimmungen vom 16. Januar 1873 befehle Ich:
Alle Generale und in Generalsstellungen sich befindenden Offiziere, welche bestimmungsgemäß einen
jeden Urlaub direkt von Mir zu erbitten haben, erhalten fortan die Ermächtigung, einen Urlaub von nicht
längerer als dreitägiger Dauer ohne zuvorige Einholung Meiner Erlaubniß anzutreten. Ich sehe in solchen
Fällen nur einer Meldung über den Antritt des Urlaubs entgegen.
Potsdam, den 17. September 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
v. Kameke.
An das Kriegsministerium.
Berlin, den 22. September 1878.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 606. 9. A. 1. v. Kameke.
Nr. 237.
Formulare zu den Stärke-Rapporten.
Berlin, den 22. September 1878.
Im Anschluß an die diesseitige Verfügung vom 14. Dezember v. Is. (910. 9. A. 1.) — cfr. A.-V.-Bl.
Nr. 30 pro 1877 pag. 224 — wird hierdurch bestimmt, daß in den Formularen zu den Stärke-Rapporten
und zwar in der Futangs-Nachweisung unter der Kolonne 1 „Avancement“ zwischen den Rubriken „Spiel-
leute“ und „Zahlmeister 2c.“ eine neue Rubrik „Lazarethgehülfen“ einzuschalten ist.
Bei der binnen Kurzem erfolgenden Neuauflage der qu. Formulare wird dies seitens der Staats-
Druckerei berücksichtigt werden.
Kriegs-Ministerium.
No. 485. 9. A. 1. v. Kameke.
Nr. 238.
Vertretung der Landwehr-Kompagnieführer bei Abhaltung der Kontroldersammlungen in Folge
anderweiter dienstlicher Behinderung bezw. in Folge von Krankheit derselben.
Berlin, den 24. September 1878.
Nach der Festsetzung im §. 2 unter 3 der Landwehr-Ordnung halten die Landwehr-Kompagnieführer „jeden-
falls die Kontrolversammlungen in ihren Kompagniebezirken ab".