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Armee-Verordnungs-Nlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. Herlin, den 9. GOktober 1878. Nr. 24.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
— HKaann §TKe- —— —
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besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 245.
Allerhöchster Gnadenerlaß für die aus Elsaß-Lothringen herstammenden fahnenflüchtigen Rekruten.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 12. September dieses Jahres bestimme Ich hierdurch in Aus-
dehnung des Gnadenerlasses vom 9. Februar dieses Jahres, daß gegen diejenigen aus Elsaß-Lothringen
herstammenden Wehrpflichtigen, welche als beurlaubte Rekruten sich der Einstellung in den Truppentheil durch
die Flucht entzogen haben, wenn sie sich behufs Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht bis zum 1. Januar 1879
freiwillig melden und bei ihrem Truppentheil demnächst stellen, von jeder strafrechtlichen Verfolgung wegen
Hahwenftucht abzusehen ist, und will Ich zugleich die gegen dieselben im Kontumazialverfahren etwa bereits
erkannten, noch nicht eingezogenen Geldstrafen unter Niederschlagung der noch rückständigen Kosten hiermit
in Gnaden erlassen. "
Sie, der Reichskanzler, haben für die schleunige Bekanntmachung und Sie, der Kriegs-Minister,
für die Ausführung dieses Gnadenerlasses Sorge zu tragen.
Kassel, den 22. September 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Kaisers und Königs.
Friedrich Wilhelm, Krorprinz.
In Vertretung, des Reichskanzlers. g t
erzog. v. Kameke.
An den Reichskanzler und den Kriegs-Minister.
Berlin, den 3. Oktober 1878.
Zur Ausführung des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom 22. September d. Is. wird hierdurch
Folgendes bestimmt:
1) Die aus Elsaß-Lothringen herstammenden, noch abwesenden Rekruten, welche die Vergünstigungen des
Allerhöchsten Gnadenerlasses erlangen wollen, haben sich vor dem 1. Januar 1879 bei demjenigen
Landwehr--Bezirks-Kommando, in dessen Bezirk sie ausgehoben worden sind, persönlich zu melden
und zur Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht bereit zu erklären.
2) Das Landwehr-Bezirks-Kommando händigt denjenigen Rekruten, welche sich noch vor dem Gestellungs-
tage der diesjährigen Erlatzguote im Stabsgquartier desselben melden, eine Gestellungs-Ordre zu
diesem Tage aus und überweist sie zum allgemeinen Einstellungstermin und unter Anrechnung auf
die nach der diesjährigen Ersatzvertheilung zu stellenden Rekruten an einen Truppentheil, dem es
Ersatz zuzuführen hat.
Diejenigen Rekruten, welche sich nach dem vorbezeichneten Gestellungstage melden, finden, wenn
dies sofort geschehen kann, Verwendung als Nachersatz, oder sie werden nach der Bestimmung des