Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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General-Kommandos 15. Armee-Korps sofort einem derjenigen Truppentheile zur Einstellung über- 
wiesen, für welchen in diesem Jahre Ersatz in Elsaß-Lothrinden ausgehoben worden ist. 
In jedem Falle sind die resp. Truppentheile bezw. das General-Kommando des Garde-Korps 
bei Uebermittelung der Nationallisten davon zu benachrichtigen, daß sich die Betreffenden auf 
Grund des Allerböchsten Gnadenerlasses vom 22. September 1878 zur Erfüllung ihrer aktiven 
Dienstpflicht freiwillig gestellt haben. 
3) Von letzterem Umstande sowie von der erfolgten Einstellung macht das Landwehr-Bezirks-Kommando 
auf dem Instanzenwege auch dem zuständigen mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Vorgesetzten 
Melbong= wenn diesem über den betreffenden Rekruten behufs Einleitung des Kontumazialverfahrens 
bereits Thatbericht eingereicht ist. 
4) Die Einleitung bezw. Durchführung des bereits eingeleiteten Kontumazialverfahrens gegen die in 
dem Allerhöchsten Gnadenerlasse bezeichneten Rekruten ist bis zu dem für die straffreie Rückkehr 
festgesetzten Termine allgemein einzustellen. 
Erst nach Ablauf des letzteren ist gegen diejenigen Rekruten, welche den Bedingungen des Aller- 
höchsten Gnadenerlasses nicht Genüge geleistet haben, das betreffende Verfahren einzuleiten bezw. 
wieder aufzunehmen. 
5) Zu den in dem Allerhöchsten Gnadenerlasse gedachten Rekruten sind auch diejenigen zu rechnen, 
welche sich seither schon freiwillig gestellt haben. 
Sind dieselben bis jetzt noch nicht wegen Fahnenflucht zur Ferichtlichen Untersuchung gezogen, 
sondern auf Grund der vom kommandirenden General des 15. Armee-Korps und dem GePenst 
denten von Elsaß-Lothringen unterm 5. April d. Is. getroffenen vorläufigen Anordnung mit neuem 
Urlaubspaß in die Heimath entlassen worden, so hat die Einleitung des förmlichen kriegsgericht- 
lichen Verfahrens zu unterbleiben. 
In den Fällen, in denen die Einleitung dieses Verfahrens zegen freiwillig zurückgekehrte Rekruten 
bereits stattgefunden hat, ist die Fortsetzung der schwebenden Untersuchung zu sistiren. 
6) Auf diejenigen aus Elsaß-Lothringen herstammenden Rekruten, welche im förmlichen kriegsge- 
richtlichen Verfahren wegen Fahnenflucht schon verurtheilt sind, findet der Allerhöchste Gnaden- 
erlaß keine Anwendung. 
Für die zur Befürwortung geeigneten Fälle dieser Art sind daher, soweit eine Begnadigung noch 
ausführbar ist, auf dem vorgeschriebenen Wege besondere Gnadenanträge zu stellen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 768. 9. 78. A. 2. v. Kameke. 
  
Nr. 246. 
Berleihung der Erlaubniß zur Anlegung des Offizier-Seitengewehrs an die Büchsenmacher. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß den Büchsenmachern der Truppen und den Zeug- 
hausbüchsenmachern, welche bei tadelloser Führung und treuer Mlichterfüllung. eine fünfzehnjährige Dienstzeit 
als Büchsenmacher zurückgelegt haben, die Berechtigung zum Tragen des Offizier-Seitengewehrs mit dem 
goldenen Portepee verliehen werden darf. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Potsdam, den 29. August 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs. 
Friedrich Wilhelm Kronprinz. 
v. Kameke. 
Berlin, den 3. Oktober 1878. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht und be- 
stimmt das Kriegs-Ministerium dabei Folgendes: 
An das Kriegs-Ministerium.
	        
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