215 —
1) Die Büchsenmacher der Fußtruppen tragen in den gedachten Fällen den Infanterie-Offizier-Degen
bezw. Füsilier-Offizier-Säbel, die der Kavallerie den Roßarztsäbel, die Zeughausbüchsenmacher den
Infanterie-Offizier-Degen.
2) Die Entscheidung über die qu. Verleihung erfolgt auf Antrag der Truppentheile 2c. durch die zu-
Hiant en General-Kommandos bezw. die Inspektion der Infanterie-Schulen und die zuständigen
uß--Artillerie-Brigaden. Letztere haben von jeder Verleihung dem Allgemeinen Kriegs-Departement
Anzeige zu machen.
3) Die Offizier-Seitengewehre haben sich die Büchsenmacher selbst zu beschaffen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 63. 9. Art. 1.
Nr. 247.
Abänderung des §. 47, 3 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich unter Abänderung des 8. 47, 3 des Geldverpflegungs-
Reglements für das Preußische Heer im Frieden: Bei einem Kommando zu einer auswärtigen Dienstfunktion,
dessen Dauer von vornherein unbestimmt ist, wird die Kommandozulage auch über die Dauer von sechs
Monaten so lange fortgezahlt, bis feststeht, daß das Kommando voraussichtlich noch länger als sechs Monate
währen wird. (Vergl. §. 2 der Verordnung, betreffend die Umzugskosten der Personen des Soldatenstandes
des kirubülchen Heeres vom 23. Mai d. Is.) Das Kriegs-Ministerium hat danach das Weitere zu
veranlassen.
Potsdam, den 17. September 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
v. Kameke.
Berlin, den 27. September 1878.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
J. A
An das Kriegs-Ministerium.
v. Voigts-Rhetz.
No. 415. 9. 78. M. O. D. 3.
Nr. 248.
Dislokation zweier Kompagnien des 1. Bataillons Ostpreußischen Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 1.
Berlin, den 30. September 1878.
Mittesst Alerhöchster Kabinets-Ordre vom 17. d. Mts. ist bestimmt worden, daß zum 1. April künftigen
Jahres die 1. Kompagnie Ostpreußischen Fußartillerie-Regiments Nr. 1 von Pillau nach Danzig und eine
andere, demnächst von Zeit zu Zeit abzulösende Kompagnie des 1. Bataillons desselben Regiments von
Danzig nach Memel bis auf Weiteres zu verlegen ist, was hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 634. 9. A. 1.