Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

2s17 — 
Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten fKlasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
I. Könlgreich Preußen. * 3) Das Gymnasium zu Hall. 
* 4 - zu Heilbronn. 
Provinz Brandenburg. * 6) - - zu Rottweil. 
1) Das Gymnasium zu Fürstenwalde (bisher Progymna- 6 3 - - wt Tübingen. 
slum r Bee. I. 4 bes Verzeichnises vom 23. Ja- (A. a. IV. 2—5, 7, 10 11 des Verzeichnisses vom 
ç 23. Januar d. Js.) 
Provinz Hannover. 
2) Das Kaiser-Wilhelms-Gymnasium zu Hannover. III. Elsah-Lothringen. 
II. Königreich Württemberg. " D6 Gymnasium zu Mülhausen. A. a. XXV. 5. 
  
* 1) Das Gymnasium zu Ehingen. 
*2) - zu Ellwangen. 
b. Realschulen erster Ordunng. 
I. Königreich Preußen. II. Großherzogthum Meckleuburg-Schwerin. 
Provinz Hannover. ##) Die Realschule zu Güstrow (bisher Realschule 
Die Realschule & Quackenbrück (bisher höhere zweiter Ordnung B. b. V. 1 ebenda). 
Bürgerschule. C. a. aa. I. 28 des Verzeichnisses vom 
23. Januar d. Js.) 
B. Lehranstalten, bei welchen der “— erfolgreiche Hesuch der ersten Klasse 
nöthig ist. 
a. Progymnasien. 
« Provinz Sachsen. 
I. Königreich Preußen. 3) Dos Progymnasium 38 Weißenfeis (bisher höhere 
Bürgerschule B. c. I. 12. des Verzeichnisses vom 
Provinz Pommern. 23. Jannar d. Js) 
1) Das Progymnasium zu Lauenburg i. P. Rheinprovinz. 
2) Das Progymnasium zu Schlawe. 4) Das Progymnasium zu Kempen. 
  
*) Die mit einem ' bezeichneten Gymnasien und Progymuasien (A. a. und B. a.) sind befugt, gültige Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auch ihren von der Theilnahme am Unterrichte in 
der griechischen Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Er- 
satzunterrichte regelmäßig Theil genommen und entweder die Sekunda absolvirt oder nach mindestens einjährigem Besuche 
derselben auf Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß des Lehrer-Kollegiums über genügende Aneignung des ent- 
sprechenden behrpensume erhalten haben. 
##) Auf der Realschule zu Güstrow beginnt der Unterricht im Lateinischen erst mit der Sekunda.
	        
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