Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

— 236 — 
Nr. 264. 
Erläuterung zu F. 9 der Borschriften über Einrichtung und Ausstattung der Kasernen. 
Berlin, den 16. Oktober 1878. 
Mit Rücksicht auf die größere räumliche Ansdehnung der Kammern, welche im §. 9 der Vorschriften über 
Einrichtung und Ausstattung der Kasernen für die Wohnungen der daselbst gedachten Chargen der Ober- 
feuerwerker, Feldwebel 2c. vorgesehen sind, ist nachgegeben worden, daß bei künftigen Kasernen-Neubauten diese 
Räume mit Oefen versehen werden. Auch in den bereits vorhandenen Kasernements dürfen die zu den vor- 
gedachten Wohnungen gehörigen Kammern noch nachträglich mit Oefen ausgestattet werden, sofern dies bei 
entsprechender Benutzung der vorhandenen Schornsteinanlagen ohne erhebliche Kosten ausführbar ist, und die 
letzteren aus den bezüglichen Dispositionsfonds der Intendanturen bestritten werden können. 
Ein Anspruch auf Gewährung besonderen Feuerungsmaterials für die betreffenden Räume darf 
hieraus nicht hergeleitet werden. 
Kriegs-Ministerimum; Militär-Oekonomie-Departement. 
J. V 
Sandkuhl. Müller. 
No. 231. 10. M. O. D. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.