Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Armee-Verordnungo-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
18. Jahrgang. Berlin, den 3. Dezember 1878. Nr. 27. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; feder ruckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3¼ berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 279. 
Aufhebung der Restverwaltung. 
Berlin, den 19. November 1878. 
E- wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß mit dem Beginn des Etatsjahres 1878/79, in Ansehung 
der Ausgaben desselben und der folgenden Etatsjahre, die bisher neben der Verwaltung des laufenden Jahres 
bestandene Führung einer gesonderten, auf verspätete Ausgaben des Vorjahres bezügliche Restverwaltung 
in Wegfall kommt, so daß mit dem Ablauf der Restperiode 1877/78, deren Rechnungswesen noch in bisheriger 
Weise abzuwickeln bleibt, alljährlich überhaupt nur eine Rechnung zu führen ist, in welcher alle, während 
der Dauer des Etatsjahres zur Anweisung gelangten Ausgaben beziehungsweise Einnahmen, einschließlich der 
ctwa unvermeidlich gewesenen Reste aus dem Vorjahre, als Ausgaben beziehungsweise Einnahmen eines 
und desselben Fonds, sonst aber in der bisherigen Ordnung zum Nachweise gelangen, mit der Maßgabe 
jedoch, daß die in Buch und Rechnung voranzustellenden Restausgaben beziehungsweise Resteinnahmen zwar 
für sich zu summiren, sodann aber der Summe der dem laufenden Etat angehörigen Ausgaben beziehungs- 
weise Einnahmen titelweise beziehungeweise abschnittsweise zuzusetzen sind und daß hiernächst nur der Ge- 
sammtbetrag der Ausgaben beziehungsweise Einnahmen gegen das Etatssoll balancirt wird. 
In Bezug hierauf wird den Truppentheilen, Insüisats. und Lokal-Verwaltungen zur Pflicht gemacht, 
der Abwickelung des Liquidations= beziehungsweise Rechnungs-Wesens für das letzte Quartal beziehungsweise 
den letzten Monat des Etatsjahres die änHerste Sorgfalt und Beschleunigung zuzuwenden. An die oberen 
Verwaltungsbehörden aber ergeht hierdurch die Aufforderung, auch K Lafüu Sorge zu tragen, daß 
das hierauf bezügliche Revisions= und Anweise-Geschäft nach Kräften gefördert und jeder erschleppöng recht- 
zeitig vorgebeugt werde. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 78. 11. M. O. D. 1. v. Kameke. 
  
Nr. 280. 
Kosten der gegenseitigen Rechtshülfe im Verkehr mit Königlich Bayerischen Zivilgerichten. 
Berlin, den 28. November 1878. 
Inhalts einer im Gesetz= und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern vom 12. Oktober d. J. ent- 
haltenen Ministerial--Bekanntmachung vom 10. desselben Mts. ist für Bayern bestimmt worden, daß zur Pe- 
beiführung der Uebereinstimmung mit dem von den übrigen Deutschen Bundesstaaten eingehaltenen Verfahren 
künftighin die baaren Auslagen, welche bei den Königlich Bayerischen Militärgerichten durch Requisition von 
Königlich Bayerischen oder von Zivilgerichten des Reichsgebietes in deren Untersuchungen berbeigeführt wer- 
den, dem Kapitel „Militär-Justizverwaltung“ des Bayerischen Militär-Etats zur Last fallen, dagegen die
	        
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