Unterbleiben — 91
§ unehelichen Kindes verweigert, so kann
sie auf Antrag des Kindes durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden,
wenn das U. der Ehelichkeitserklärung
dem Kinde zu unverhältnismäßigem
Nachteile gereichen würde.
Vormundschaft.
1858 Die Einsetzung des Familienrats unter-
bleibt:
1. wenn die erforderliche Zahl ge-
eigneter Personen nicht vorhanden
ist. 1868;
1859 2. wenn der Vater oder die eheliche
Mutter des Mündels sie untersagt
hat. 1868.
1903 Wird der Vater des volljährigen
Mündels zum Vormunde bestellt, so
unterbleibt die Bestellung eines Gegen-
vormundes. 1897, 1904.
Unterbrechung.
Eigentum.
939—942 U. der Ersitzung s. Eigentum —
Eigentum.
Die U. der Ersitzung tritt ein:
939 l. solange die Verjährung des Eigen-
tumsanspruchs gehemmt ist oder
ihrer Vollendung die Vorschriften
der §§ 206, 207 entgegenstehen.
942;
940 2. durch Verlust des Eigenbesitzes. 942;
941 3. durch Geltendmachung des Eigen-
tumsanspruchs gegen den Eigen-
besitzer oder den Besitzer. 942.
Art. Einführungsgesetz.
775 f. Hypothek § 1171.
169 s. E. G. — E.G.
8
887 Grundstück s. Hypothek — Hypo-
thek 1170.
Hypothek.
1170 Der Ausschluß des Gläubigerrechts
tritt nicht ein, wenn das Recht eines
unbekannten Hypothekengläubigers in
einer nach § 208 zur U. der Ver-
I
1171
477
490
1269
425
Unterbrechung
jährung geeigneten Weise anerkannt
ist s. Hypothek — Hypothek.
Das Rechtdes unbekannten Hypotheken-
gläubigers auf den zu seiner Befriedigung
hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ab-
laufe von dreißig Jahren nach der Er-
lassung des Ausschlußurteils, wenn
nicht der Gläubiger sich vorher beie
der Hinterlegungsstelle meldet; der
Hinterleger ist zur Rücknahme be-
rechtigt, auch wenn er auf das Recht
zur Rücknahme verzichtet hat.
Kauf.
U. der Verjährung des Anspiuchs auf
Wandelung oder Minderung sowie auf
Schadensersatz wegen eines Mangels
des gekauften Gegenstandes s. Kauf
— Kauf.
s. Verjährung — Verjährung 210,
212, 215.
Pfandrecht s. Hypothek — Hrpo-
thek 1170, 1171.
Schuldverhältnis s. Unmöglich-
keit — Schuldverhältnis.
Testament.
Tritt im Falle des § 2251 der Erb-
lasser vor dem Ablaufe der Frist,
nach welcher ein nach § 2279, § 2250
oder § 2251 errichtetes Testament als
nicht errichtet gilt, eine neue Seereise
an, so wird die Frist dergestallt unter-
brochen, daß nach der Beendigung der
neuen Reise die volle Frist von neuem
zu laufen beginnt.
Wird der Erblasser nach dem Ab-
laufe der Frist für tot erklärt, so“
behält das Testament seine Kraft,
wenn die Frist zu der Zeit, zu
welcher der Erblasser den vorhandenen
Nachrichten zufolge noch gelebt hat,
noch nicht verstrichen war.
Verjährung.
208 —217 U. der Verjährung f. Ver-
Häährung — Verjährung.
Eine U. der Verjährung tritt ein:
208 1. durch Anerkennung des Anspruchs