Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unterbleiben — 91 
§ unehelichen Kindes verweigert, so kann 
sie auf Antrag des Kindes durch das 
Vormundschaftsgericht ersetzt werden, 
wenn das U. der Ehelichkeitserklärung 
dem Kinde zu unverhältnismäßigem 
Nachteile gereichen würde. 
Vormundschaft. 
1858 Die Einsetzung des Familienrats unter- 
bleibt: 
1. wenn die erforderliche Zahl ge- 
eigneter Personen nicht vorhanden 
ist. 1868; 
1859 2. wenn der Vater oder die eheliche 
Mutter des Mündels sie untersagt 
hat. 1868. 
1903 Wird der Vater des volljährigen 
Mündels zum Vormunde bestellt, so 
unterbleibt die Bestellung eines Gegen- 
vormundes. 1897, 1904. 
Unterbrechung. 
Eigentum. 
939—942 U. der Ersitzung s. Eigentum — 
Eigentum. 
Die U. der Ersitzung tritt ein: 
939 l. solange die Verjährung des Eigen- 
tumsanspruchs gehemmt ist oder 
ihrer Vollendung die Vorschriften 
der §§ 206, 207 entgegenstehen. 
942; 
940 2. durch Verlust des Eigenbesitzes. 942; 
941 3. durch Geltendmachung des Eigen- 
tumsanspruchs gegen den Eigen- 
besitzer oder den Besitzer. 942. 
Art. Einführungsgesetz. 
775 f. Hypothek § 1171. 
169 s. E. G. — E.G. 
8 
887 Grundstück s. Hypothek — Hypo- 
thek 1170. 
Hypothek. 
1170 Der Ausschluß des Gläubigerrechts 
tritt nicht ein, wenn das Recht eines 
unbekannten Hypothekengläubigers in 
einer nach § 208 zur U. der Ver- 
  
  
I 
1171 
477 
490 
1269 
425 
Unterbrechung 
jährung geeigneten Weise anerkannt 
ist s. Hypothek — Hypothek. 
Das Rechtdes unbekannten Hypotheken- 
gläubigers auf den zu seiner Befriedigung 
hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ab- 
laufe von dreißig Jahren nach der Er- 
lassung des Ausschlußurteils, wenn 
nicht der Gläubiger sich vorher beie 
der Hinterlegungsstelle meldet; der 
Hinterleger ist zur Rücknahme be- 
rechtigt, auch wenn er auf das Recht 
zur Rücknahme verzichtet hat. 
Kauf. 
U. der Verjährung des Anspiuchs auf 
Wandelung oder Minderung sowie auf 
Schadensersatz wegen eines Mangels 
des gekauften Gegenstandes s. Kauf 
— Kauf. 
s. Verjährung — Verjährung 210, 
212, 215. 
Pfandrecht s. Hypothek — Hrpo- 
thek 1170, 1171. 
Schuldverhältnis s. Unmöglich- 
keit — Schuldverhältnis. 
Testament. 
Tritt im Falle des § 2251 der Erb- 
lasser vor dem Ablaufe der Frist, 
nach welcher ein nach § 2279, § 2250 
oder § 2251 errichtetes Testament als 
nicht errichtet gilt, eine neue Seereise 
an, so wird die Frist dergestallt unter- 
brochen, daß nach der Beendigung der 
neuen Reise die volle Frist von neuem 
zu laufen beginnt. 
Wird der Erblasser nach dem Ab- 
laufe der Frist für tot erklärt, so“ 
behält das Testament seine Kraft, 
wenn die Frist zu der Zeit, zu 
welcher der Erblasser den vorhandenen 
Nachrichten zufolge noch gelebt hat, 
noch nicht verstrichen war. 
Verjährung. 
208 —217 U. der Verjährung f. Ver- 
Häährung — Verjährung. 
Eine U. der Verjährung tritt ein: 
208 1. durch Anerkennung des Anspruchs
	        
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