Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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baaren Auslagen, welche bei den Königlich Bayerischen Zivilgerichten durch Requisition von Königlich 
Bayerischen oder von Militärgerichten anderer Bundesstaaten in Untersuchungen wider Militär- 
Personen erwachsen, vom Baterischen Zivil-Justizfonds getragen werden. 
Dies wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht, unter dem Bemerken, daß Obigem zufolge 
nunmehr auch gegenüber den Requisitionen Königlich Bayerischer Zivilgerichte wegen Uebernahme der durch 
dieselben bei diesseitigen Militärgerichten entstehenden baaren Auslagen die bezüglichen Bestimmungen der 
Beilage 11 — Abschnitt V— des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden vom 
24. Mai 1877 Anwendung zu finden haben. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 378. 11. A. 2. 
  
Nr. 281. 
Beförderung der Zahlmeister-Aspiranten. 
Berlin, den 29. November 1878. 
Die allgemeine Festsetzung unter 4 der Vorbemerkungen zu den Bestimmungen über die Beförderung der 
Unteroffiziere im Friedens-Verhältniß (A.-V.-Bl. pro 1878 No. 20), nach welcher in Fällen, wo die Be- 
förderung von der Zurücklegung einer bestimmten Zahl von Dienstjahren abhängig gemacht wird, nur die 
aktive Dienstzeit in Betracht zu ziehen ist, wobei indeß Kriegsjahre doppelt zählen, sindet auf die Beförderung 
der etatsmäßigen Zahlmeister-Aspiranten ebenfalls Anwendung. 
· Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 317. 11. 78. M. O. D. 3. 
Nr. 282. 
Selbstbewirthschaftungsfonds für die zur Oberfeuerwerker-Schule kommandirten Mannschaften. 
Berlin, den 4. Dezember 1878. 
nur Aueführung. des §. 5 Absatz 3 der Allerhöchst genehmigten Bestimmungen über die Organisation der 
Oberfeuerwerker-Schule vom 17. August d. J. wird angeordnet, daß die Oberfeuerwerker-Schule vom 1. De- 
zember d. J. ab für alle, am 1. eines Monats bei ihr in Verpflegung befindlichen Mannschaften allgemeine 
Unkosten und Waffenreparaturgeld nach den Sätzen für Mannschaften der Infanterie — ohne Schußwaffe — 
mit 22 bezw. 4 1/8 Pf. monatlich liquidirt. 
Die Truppentheile, welchen diese Mannschaften angehören, haben in ihren Verpflegungs-Liquida- 
tionen unter Titel 15 bezw. 16 dieselben Beträge zurückzurechnen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 806. 11. 78. A. 1. v. Kameke. 
  
Nr. 283. 
Wiederherstellung der direkten Eisenbahnzug-Verbindung zwischen Stettin und Kiel. 
Berlin, den 18. November 1878. 
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 8. Juni cr. (A.-V.-Bl. S. 136) wird hierdurch bekannt gemacht, 
daß die während des vergangenen Sommers aufgehbene Verbindung zwischen Stettin und Kiel über Cutir. 
Ascheberg mittelst des gemischten Zuges Nr. 3 der Mecklenburgischen Klieorich-Fram-Bahn vom 15. Oktober cr. 
ab wieder hergestellt ist und zwar in folgender Weise: 
Abfahrt von Stettin 6 U. 55 M. Morgens 
Ankunft in Lübeck 3. 41 . Nachmittags 
Abfahrt von 3. 49 - 
Ankunft in Kiel 6= 7 = Abends
	        
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