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Nr. 287.
Eröffnung der Eisenbahnstrecken Jablonowo—Graudenz und Insterburg—Goldap, sowie der
Eisenbahn Neustettin—Belgard.
Berlin, den 21. November 1878.
Die Eröffnung der Eisenbahnstrecken Jablonowo—Grandenz und Insterburg—Goldap, sowie der Eisen-
bahn zwischen Neustettin und Lelgarn hat am 15. November d. J. stattgefunden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
J. V
No. 486. 11. M. 0. D. 3. v. Hartrott. Wimmel.
Nr. 288.
Naturalverpflegungs-Gebührnisse für die Burschen der zu den Remonte-Ankaufs- Kommissionen komn-
mandirten Hülfsoffiziere.
Berlin, den 22. November 1878.
Die Burschen der zu den Remonte-Ankaufs-Kommissionen kommandirten Hülfsoffiziere hatten mit Rücksicht
darauf, daß die letzteren besondere Reise= 2c. Gebührnisse erhielten, bisher für die ganze Dauer des Remonte-
Ankaufs die Garnison-Naturalverpflegungs-Kompetenzen (Garnison-Brotgeld und Verpflegungszuschuß) zu
empfangen, für die Tage der Reise von der Garnison bis zum ersten Marktorte und nach Beendigung des
Ankaufsgeschäftes vom letzten Marktorte bis zur Garnison dagegen auf keinerlei Naturalverpflegungs-Ge-
bührnisse Anspruch. Da den gedachten Offizieren gegenwärtig lediglich die in der Verordnung vom 15. Juli
1873 (A.-V.-Bl. Nr. 20) aufgelührten Reisekosten und Tagegelder gewährt werden, so haben die Burschen
derselben, insofern diese Offiziere der Lieutenants-Charge angehören, fortan für die Tage der Reise von der
Garnison bis zum ersten Marktorte, von einem Marktorte zum andern, sowie vom letzten Marktorte zur
Garnison die Marschverpflegung (§. 25 rc. des Friedens-Naturalverpflegungs-Reglements), für die übrigen
Tage aber das Brotgeld und den Verpflegungszuschuß (88. 9 und 12 rc. a. a. O.) zu erhalten, während
in dem Falle, daß die in Rede stehenden Offiziere eine höhere Charge als die genannte bekleiden, für die
borstene derselben auf die ganze Dauer des Kommandos die Garnison-Naturalverpflegungs-Gebührnisse
iquide sind.
Auf diejenigen Burschen der Hülfsoffiziere, welche während des Ankaufsgeschäftes als Ordonnanzen
verwendet werden, und als solche anderweite Kompetenzen beziehen, findet diese Verfügung indeß keine
nwendung.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 469. 11. M. O. D. 2. v. Hartrott. Koellner.
Nr. 289.
Beschaffung der Küchenanzüge aus den Nebenkosten beziehungsweise aus dem Ersparnißfonds.
Revision des Menagefonds bei den ökonomischen Musterungen.
Berlin, den 29. November 1878.
Unter Bezugnahme auf die Anmerkung zu §. 2, sowie auf den §. 17 der provisorisch eingeführten Instruk-
tion für die Verwaltung des Menagefonds bei den Truppen, vom 9. September 1878, werden die Truppen-
theile beziehungsweise Musterungs-Kommissionen noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Be-
schaffung der Küchenanzüge für das Küchenpersonal bis auf Weiteres nicht mehr aus dem Menagefond,s, sondern
aus den Nebenkosten beziehungsweise dem Ersparnißfonds stattzufinden hat, sowie daß der Menagefonds
cinstweilen den nach §. 9 der Musterungs-Instruktion der Revision und Dechargirung seitens der Muste-
rungs-Kommission unterliegenden Fonds hinzutritt und demgemäß in den Fonds-Abschluß mitanfzunehmen ist.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
A
v. Hartrott. Kühne.
No. 570. 10. 78. M. O. D. 3.