Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

— 248 — 
Nr. 287. 
Eröffnung der Eisenbahnstrecken Jablonowo—Graudenz und Insterburg—Goldap, sowie der 
Eisenbahn Neustettin—Belgard. 
Berlin, den 21. November 1878. 
Die Eröffnung der Eisenbahnstrecken Jablonowo—Grandenz und Insterburg—Goldap, sowie der Eisen- 
bahn zwischen Neustettin und Lelgarn hat am 15. November d. J. stattgefunden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
J. V 
No. 486. 11. M. 0. D. 3. v. Hartrott. Wimmel. 
  
Nr. 288. 
Naturalverpflegungs-Gebührnisse für die Burschen der zu den Remonte-Ankaufs- Kommissionen komn- 
mandirten Hülfsoffiziere. 
Berlin, den 22. November 1878. 
Die Burschen der zu den Remonte-Ankaufs-Kommissionen kommandirten Hülfsoffiziere hatten mit Rücksicht 
darauf, daß die letzteren besondere Reise= 2c. Gebührnisse erhielten, bisher für die ganze Dauer des Remonte- 
Ankaufs die Garnison-Naturalverpflegungs-Kompetenzen (Garnison-Brotgeld und Verpflegungszuschuß) zu 
empfangen, für die Tage der Reise von der Garnison bis zum ersten Marktorte und nach Beendigung des 
Ankaufsgeschäftes vom letzten Marktorte bis zur Garnison dagegen auf keinerlei Naturalverpflegungs-Ge- 
bührnisse Anspruch. Da den gedachten Offizieren gegenwärtig lediglich die in der Verordnung vom 15. Juli 
1873 (A.-V.-Bl. Nr. 20) aufgelührten Reisekosten und Tagegelder gewährt werden, so haben die Burschen 
derselben, insofern diese Offiziere der Lieutenants-Charge angehören, fortan für die Tage der Reise von der 
Garnison bis zum ersten Marktorte, von einem Marktorte zum andern, sowie vom letzten Marktorte zur 
Garnison die Marschverpflegung (§. 25 rc. des Friedens-Naturalverpflegungs-Reglements), für die übrigen 
Tage aber das Brotgeld und den Verpflegungszuschuß (88. 9 und 12 rc. a. a. O.) zu erhalten, während 
in dem Falle, daß die in Rede stehenden Offiziere eine höhere Charge als die genannte bekleiden, für die 
borstene derselben auf die ganze Dauer des Kommandos die Garnison-Naturalverpflegungs-Gebührnisse 
iquide sind. 
Auf diejenigen Burschen der Hülfsoffiziere, welche während des Ankaufsgeschäftes als Ordonnanzen 
verwendet werden, und als solche anderweite Kompetenzen beziehen, findet diese Verfügung indeß keine 
nwendung. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 469. 11. M. O. D. 2. v. Hartrott. Koellner. 
  
Nr. 289. 
Beschaffung der Küchenanzüge aus den Nebenkosten beziehungsweise aus dem Ersparnißfonds. 
Revision des Menagefonds bei den ökonomischen Musterungen. 
Berlin, den 29. November 1878. 
Unter Bezugnahme auf die Anmerkung zu §. 2, sowie auf den §. 17 der provisorisch eingeführten Instruk- 
tion für die Verwaltung des Menagefonds bei den Truppen, vom 9. September 1878, werden die Truppen- 
theile beziehungsweise Musterungs-Kommissionen noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Be- 
schaffung der Küchenanzüge für das Küchenpersonal bis auf Weiteres nicht mehr aus dem Menagefond,s, sondern 
aus den Nebenkosten beziehungsweise dem Ersparnißfonds stattzufinden hat, sowie daß der Menagefonds 
cinstweilen den nach §. 9 der Musterungs-Instruktion der Revision und Dechargirung seitens der Muste- 
rungs-Kommission unterliegenden Fonds hinzutritt und demgemäß in den Fonds-Abschluß mitanfzunehmen ist. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
A 
v. Hartrott. Kühne. 
  
No. 570. 10. 78. M. O. D. 3. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.