Nr. 291.
Rechnungs-Erinnerungen über den Remontirungs-Fonds.
Berlin, den 22. November 1878.
Aus Anlaß von Rechnungs-Revisions-Bemerkungen wird hierdurch bestimmt bezw. in Erinnerung gebracht:
1) Daß künftig von den Truppen in den leAncheisnze der Verbleib der ausrangirten,
aber nicht verkauften, sondern an andere Truppen bezw. an die Gendarmerie gegen Erstattung des
Durchschnittspreises abgegebenen Pferde zu vermerken ist.
2) Daß die Kosten für die Bekanntmachung der Pferdeverkaufs-Termine künftig nicht besonders zur
Erstattung zu liquidiren, sondern von dem Verkaufserlöse für die Pferde desjenigen Truppentheils,
welcher die Zahlungen geleistet hat, abzurechnen sind (efr. §. 37 des Remontirungs-Reglements).
3) Daß die Destimmung im passus 6 der diesseitigen Verfügung vom 25. März 1874 (A.-V.-Bl.
Seite 71) nach welcher den Verhandlungen über den Verkauf unbrauchbarer Dienstpferde die den
Verkauf genehmigende Verfügung der zuständigen Kommandobehörde angeschlossen, oder doch im
Eingange der Verhandlung tuf dieselbe Bezug gienommen werden soll, fortan genau zu beachten ist.
4) Daß die Beifügung von Abschriften der mit Abdeckerei-Besitzern abgeschlossenen Verträge an die
den Intendanturen einzureichenden bezüglichen Einnahme-Designationen nicht erforderlich ist und für
die Folge zu unterbleiben hat, weil von den Intendanturen alljährlich Nachweisungen jener Verträge
aufgestellt und der General-Militär-Kasse zur Benutzung als Rechnungs-Justifikatorien zugefertigt
werden. «
5) Daß den Belägen zu den Pferde-Verkaufs-Nachweisungen die Beweisexemplare der öffentlichen
Blätter für die geschehene Delanntmachung der Vertaufstermine= bei Uebersendung der bezüglichen
Rechnungssachen an die General-Militär-Kasse, nicht beizufügen sind.
Die Königlichen Intendanturen werden vielmehr ernent darauf aufmerksam gemacht, daß diese Be-
weisexemplare nach erfolgter Prüfung der Insertionskosten -Rechnungen zu entnehmen und entweder
auf3zubewahren oder den Truppen zurückzugeben sind.
Kriegs-Ministerium; Abtheilung für das Remonte-Wesen.
v. Rauch. v. Uslar.
No. 261. 11. R. A.