Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Nr. 296. 
Dislokation des Füftlier-Bataillons 3. Garde-Grenadier-Regiments Königin Elisabeth und Aufgabe 
von Wrietzen als Garnisonort. 
Berlin, den 10. Dezember 1878. 
Miteelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 3. d. Mts. ist bestimmt worden, daß am 1. Mai k. J. das 
Füsilier-Bataillon 3. Garde-Grenadier-Regiments Königin Elisabeth von Wrietzen nach Spandau zu ver- 
legen und Wrietzen als Garnisonort aufzugeben ist; was hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 155. 12. 78. A. 1. v. Kameke. 
  
Nr. 297. 
Dislokation des 1. Bataillons 6. Westfälischen Infanterie-Regiments Nr. 55. 
Berlin, den 10. Dezember 1878. 
Mittelst Aleerhöchster Kabinets-Ordre vom 3. d. Mts. ist bestimmt worden, daß das 1. Bataillen 6. West- 
fälischen Infanterie-Regiments Nr. 55 von Soest nach Detmold verlegt werden soll, sobald eine geeignete 
Unterkunft dieses Bataillons in letzterem Orte sicher gestellt ist. Dies wird hierdurch zur Kenntniß der 
Armce gebracht. * 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 123. 12. 78. A. 1. 
  
Nr. 298. 
Ableistung des Fahneneides von Mannschaften Elsaß-Lothringischer Landes-Angehörigkeit. 
Berlin, den 12. Dezember 1878. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 4. d. Mts. zu befehlen geruht, 
daß dem Fahneneide der in das Heer eintretenden Mannschaften von Elsaß-Lothringischer Landes-Angehörig- 
keit nachstehende Formel zu Grunde zu legen ist: 
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allwissenden und Allmächtigen einen leiblichen Eid, daß ich 
Seiner Majestät dem Kaiser Wilhelm I. in allen Vorfällen, zu Lande und zu Wasser in Kriegs- 
und Friedenszeiten und an welchen Orten es immer sei, treu und redlich dienen, Allerhöchstdero 
Nutzen und Bestes befördern, Schaden und Nachtheil aber abwenden, die mir vorgelesenen Kiegsr 
artikel und die mir ertheilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, 
wie es einem rechtschaffenen, unverzagten, pflicht= und ehrliebenden Soldaten eignet und gebühret. 
So wahr mir Gott helfel 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 282. 12. A. 1. 
  
Nr. 299. 
Instruktion für das Güter-Depot einer Sammelstation. 
Berlin, den 23. Dezember 1878. 
Miteels Allerhe ster Kabinets-Ordre vom 10. Oktober d. Is. ist die im §. 123 der Kriegs-Sanitäts-Ord- 
nung gedachte Instruktion für das Güter-Depot einer Sammelstation genehmigt. Die erforderlichen Dienst- 
Exemplare dieser Instruktion werden in nächster Zeit von hier aus zur Vertheilung gelangen.
	        
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